L
Brand“
mauern.
Stärke der
lnsassane.
and-
mauern.
160
sämmtliche Umfassungen gute Verankerung, Seitenstutzung r*- „Scheidungen, und keine
gröher. als die gewöhnliche Belastung der Wohngebäude erhalt
Die Schäfte der Dachgiebel und Rückmauern dürfen - Dachöhen bis zu 5 Meter,
vom Hauptgebälke angemessen, nicht über 3 Meter 40 Centimeter, bei Dachhöhen über
5 Metler nicht über 2 Meter 25 Centimeter von Schaftmitte zu Schaftmitte augeinanderstehen.
Bei Dachhöhen über 5 Meter 50 Centimeter ist bei Ziegelmaner nur die obere
Hälfte der Dachgiebel und Rückmauer in vorbestimmter Stärt, die untere Hälfte aber in
der Stärke der Umfassungen des obersten Stockwerks herzustellen.
die Mauern von Buuchsteinen (b) an der nach dem Innern des Ge-
bäudes gekehrten Seite ein Futter von gebrannten Ziegeln in der Stärke von 12 Cemi-
meter, so kann dies mit zur Gesammtstärke der Mauer gerechnet werden, unter der Voraus-
sebung gehörigen Verbandes. Bei einer geringeren Stärke des Futters darf dieselbe aber
nicht zur Gesammtmanerstärke gerechnet werden.
Kommen Umfassungen und Dachwände in eine geringere Entfernung als 1 Meter
70 Centimeter von der nachbarlichen Grenze zu stehen, so sind sie an allen Theilen, wo
dieß der Fall ist und sie der nachbarlichen Grenze zugekehrt sind, als Brandmauern
herzustellen.
Brandmauern sind vom Fundamente aus selbstständig aufgeführte (massive) Mauern
von solcher Stärke und Beschaffenheit, daß sie die Fortpflanzung eines Feuers nach der
entgegengeseten Seite hin verhindern.
dürfen, wenn sie aͤls Umfassungen (Giebel, Rückmauern) diencn, keinerlei,
wenn sie aber Scheidungen (F. 37) bilden, nur solche Oeffnungen haben, welche mit feuer-
sicherem Verschlusse versehen sind.
Fenster und andere Oeffnungen in diesen Mauern kann die Vaupolizeibehörde
auf so lange gestatten, als das nachbarliche Grundstück bis auf die Entfernung von 3
Meter 40 Centimeter von dem betreffenden Gebäude noch unbebaut ist.
Tritt eine Bebauung des Nachbargrundslücké ein, durch welche eine geringere Ent-
sernung als 3 Meter 40 Centimeker zwischen den Gebeuden herbeigeführt wird, so sind
die Fenster- z2c. Oeffnungen bei dem näher als 1 Meler 70 Centimeter an der Grenze
stehenden Gebäude entweder zu vermauern oder nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde
im Falle der Unbedenklichkeit mit eisernen Läden zu versehen.
Die Brandmauern sind entweder d den (§. 30) für die Umfassungen Hesten
Minwalstiken oder, wenn die Anwendung von Schaft und Bogen (oder Rollschicht)
t dem Zwecke vereinbar ist, wenigstens in lolgenber Stärke palgefiale
bei gebrannten Ziegeln von juh Dimensionen:
im Dache 12 Centimeter, d. i. 1# Stein im Schilde,
25 d. 1 Stein im Schefte“ ohne Vogen oder Rollschicht,
m 1. 2. 3. und 17 Stockwerke von oben gerechnet
25 Centimeter, d. i. 1 Stein im Schilde,