Bestehen in einer Gemeinde besondere mit dem Bürgerrechte verbundene Nugungen,
welche aus dem Gemeindevermögen au die Bürger abgegeben werden, so darf außer dem
Bürgergelde noch ein besonderes Einkaufsgeld durch Orts-Statut bestimmt werden, arilce
jedoch den zehnfachen Betrag der nach einer zehnjährigen Durchschnittsrechnung d
ziehenden in einem Jahre nach Abzug der darauf ruhenden vasten aguctormmenden
Nutzung nicht überschreiten darf.
Art. 35.
Der Gemeinderath bezüglich die Genzeindeversamuling gün die Bedingungen der
Aufnahme ganz oder theilweise erlassen, auf der andern S aber auch, wenn diese
Bedingungen erfüllt sind, die Aufnahme nicht verweigert *“
Es findet gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörde über die Aufnahme die
Berufung an die Vandesregierung bezügl. den Landesausschuß statt. Der Rechtsweg ist
dagegen in Beziehung auf die Berechtigung und resp. Verpflichtung zur Aufnahme in den
Bürgerverband gänzlich ausgeschlossen; es sei denn, daß die Aufnahme aus einem privat-
rechtlichen Titel in Anspruch genommen oder verweigert werden könnte. Den Ent-
schließungen der Gemeindebehörden und der Rekursbehörde sind sicts die Gründe kurz
beizusügen.
Art. 36.
Das Bürgerrecht kann von einer und derselben Person in mehreren Gemeinden
erworben und gleichzeilig besessen werden.
Art
Nach Erfüllung der Bedingungen in a Art. 31 bis 34 werden die Bürger in
u diesem Zwecke zu haltendes Buch (Bürgerbuch) eingetragen und haben dem Ge-
hisbodisen durch Handschlag getreue Erfüllung der Bürgerpflichten anzugeloben. Mit
dieser Handlung tritt die Aufnahme in den Bürgerverband und der Eintritt in das
Bürgerrecht in Kraft. — Dem Aufgenommenen ist hierüber eine Bescheinigung in glaub-
hafter Form (Bürgerschein) auszufertigen und mit einem Abdrucke der Gemeindeordnung
unentgeltlich auszuhändigen.
Art. 38.
Das Bürgerrecht geht verloren:
1) durch Wegzug in eine andere Gemeinde, dafern nicht das Bürgerrecht an
dem bioherigen Wohnorte bei der Gemeindebehörde desselben ausdrücklich
vorbehalten und zur Entrichtung der Gemeindeleistungen in demselben ein
in der Gemeinde wohnhaftes Gemeindemitglied beauftragt worden ist,
2) im Falle dieses Vorbehaltes durch 3 Jahre lang unterbliebene Entrichtung
der dem Weggczogenen als Gemeindemitglied obliegenden Leistungen nach
vorhergegangener Androhung.
Arl. 39.
Den ihren ständigen Wohnsih im Gemeindebezirk habenden Bürgern liegl außer
den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindemitglieder die besondere Plicht der Ueber-