Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

Bestehen in einer Gemeinde besondere mit dem Bürgerrechte verbundene Nugungen, 
welche aus dem Gemeindevermögen au die Bürger abgegeben werden, so darf außer dem 
Bürgergelde noch ein besonderes Einkaufsgeld durch Orts-Statut bestimmt werden, arilce 
jedoch den zehnfachen Betrag der nach einer zehnjährigen Durchschnittsrechnung d 
ziehenden in einem Jahre nach Abzug der darauf ruhenden vasten aguctormmenden 
Nutzung nicht überschreiten darf. 
Art. 35. 
Der Gemeinderath bezüglich die Genzeindeversamuling gün die Bedingungen der 
Aufnahme ganz oder theilweise erlassen, auf der andern S aber auch, wenn diese 
Bedingungen erfüllt sind, die Aufnahme nicht verweigert *“ 
Es findet gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörde über die Aufnahme die 
Berufung an die Vandesregierung bezügl. den Landesausschuß statt. Der Rechtsweg ist 
dagegen in Beziehung auf die Berechtigung und resp. Verpflichtung zur Aufnahme in den 
Bürgerverband gänzlich ausgeschlossen; es sei denn, daß die Aufnahme aus einem privat- 
rechtlichen Titel in Anspruch genommen oder verweigert werden könnte. Den Ent- 
schließungen der Gemeindebehörden und der Rekursbehörde sind sicts die Gründe kurz 
beizusügen. 
Art. 36. 
Das Bürgerrecht kann von einer und derselben Person in mehreren Gemeinden 
erworben und gleichzeilig besessen werden. 
Art 
Nach Erfüllung der Bedingungen in a Art. 31 bis 34 werden die Bürger in 
u diesem Zwecke zu haltendes Buch (Bürgerbuch) eingetragen und haben dem Ge- 
hisbodisen durch Handschlag getreue Erfüllung der Bürgerpflichten anzugeloben. Mit 
dieser Handlung tritt die Aufnahme in den Bürgerverband und der Eintritt in das 
Bürgerrecht in Kraft. — Dem Aufgenommenen ist hierüber eine Bescheinigung in glaub- 
hafter Form (Bürgerschein) auszufertigen und mit einem Abdrucke der Gemeindeordnung 
unentgeltlich auszuhändigen. 
Art. 38. 
Das Bürgerrecht geht verloren: 
1) durch Wegzug in eine andere Gemeinde, dafern nicht das Bürgerrecht an 
dem bioherigen Wohnorte bei der Gemeindebehörde desselben ausdrücklich 
vorbehalten und zur Entrichtung der Gemeindeleistungen in demselben ein 
in der Gemeinde wohnhaftes Gemeindemitglied beauftragt worden ist, 
2) im Falle dieses Vorbehaltes durch 3 Jahre lang unterbliebene Entrichtung 
der dem Weggczogenen als Gemeindemitglied obliegenden Leistungen nach 
vorhergegangener Androhung. 
Arl. 39. 
Den ihren ständigen Wohnsih im Gemeindebezirk habenden Bürgern liegl außer 
den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindemitglieder die besondere Plicht der Ueber-
	        
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