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a8 Gontineter. d. 12 Stein im Schafte, mit Bogen oder Rollschicht
von der Sbnistes und 25 Gentimeter Höbenstärke,
im 5. Sieswerte von oben gerechuet,
5 Crntimeter, d. i. 1 Stein im Schilde,
3 d. i. 2 Stein im Schafte, mit Begen oder Rollschicht ven
der Echasstacte und 25 Geniunrte Höhenstärke.
II.
bei Mruchsteinen:
im Dache 45 Centimeter im Schilde, ehne Schest. und Bogen,
im 1. Stockwerke von oben gerechnet,
4c Centimeter im Scht ilde, z
hafte, 2 7s2
im 2. nd 3. Stochore von oben herechnet, 2
b! Centimeter im Schilde,
im Schafte, *7 .
im 4. und 5. Stockve. rke von oben gerechnet, S
Gentimeter im Schilde, 4.
(2 im Schafte, S't#/
wenn die VBrichseine e zur Construktion dieser Mauern von Schäften und Bögen in
Rücksicht auf genügende S'nbisttt eignen und der zur Aufführung so hoher schwacher
Mauern erferderliche gule Mertel zur Verfügung steht: wo dieß nicht der Fall ist, sind
die §. 30 bestimmten Stärken maßgebend.
Vorstehende Minimalstärken der Brandmauern setzen voraus, daß dieselben durch
Scheidemauern eine genügende Seitenstützung haben. Wo eine solche feblt, oder nur in
hroßeren Abständen als von 6 Meter vorhanden ist, oder wenn die Stockwerkshohe über
Meter 50 Gentimeter beträgt, muß eine angemessene Verstärkung mindestens in den
Schästen und Bögen oder Rollschichten eintreten.
8.
Die in vorstehendem Paragraphen aehane Minimalstärke der Brandmauern darf 1 uletimer,
in keiner Weise abgeschwächt und auch weder in deren Schilde, noch in deren Schäfte, i46nm 75
Vögen oder Rollschichten Holz weder eingebunden, noch der Länge nach beingelegt werden. mauern *e
Das Einlegen einzeluer Unterzugs- oder Balkenkopfe in die Schäfte ist jedoch, so- * 1
weit es die Construktion der Bögen und Rollschichten nicht beeinträchtigt, bis zur Flucht
der Mauerschilder ebenso gestatlet, als das Auflegen von Holzwerk auf vie freien Rück-
flächen der Bögen und Nollschichten selbst
Zeder Bau, welcher unmittelbar an enen Gebäude des Nachbars aufgeführt wird, nre an
muß in der ganzen Höhe seiner anstoßenden Seiten seine eigenen bis zum Dachsorste tönde-
reichenden und diesen abschließenden Brandmauern von der vorstehend angegebenen Stärke
erhalten, wenn das vorhandenc, austoßende Nachbargebäude nicht bereits eine den Neubau