Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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a8 Gontineter. d. 12 Stein im Schafte, mit Bogen oder Rollschicht 
von der Sbnistes und 25 Gentimeter Höbenstärke, 
im 5. Sieswerte von oben gerechuet, 
5 Crntimeter, d. i. 1 Stein im Schilde, 
3 d. i. 2 Stein im Schafte, mit Begen oder Rollschicht ven 
der Echasstacte und 25 Geniunrte Höhenstärke. 
II. 
bei Mruchsteinen: 
im Dache 45 Centimeter im Schilde, ehne Schest. und Bogen, 
im 1. Stockwerke von oben gerechnet, 
4c Centimeter im Scht ilde, z 
hafte, 2 7s2 
im 2. nd 3. Stochore von oben herechnet, 2 
b! Centimeter im Schilde, 
im Schafte, *7 . 
im 4. und 5. Stockve. rke von oben gerechnet, S 
Gentimeter im Schilde, 4. 
(2 im Schafte, S't#/ 
  
wenn die VBrichseine e zur Construktion dieser Mauern von Schäften und Bögen in 
Rücksicht auf genügende S'nbisttt eignen und der zur Aufführung so hoher schwacher 
Mauern erferderliche gule Mertel zur Verfügung steht: wo dieß nicht der Fall ist, sind 
die §. 30 bestimmten Stärken maßgebend. 
Vorstehende Minimalstärken der Brandmauern setzen voraus, daß dieselben durch 
Scheidemauern eine genügende Seitenstützung haben. Wo eine solche feblt, oder nur in 
hroßeren Abständen als von 6 Meter vorhanden ist, oder wenn die Stockwerkshohe über 
Meter 50 Gentimeter beträgt, muß eine angemessene Verstärkung mindestens in den 
Schästen und Bögen oder Rollschichten eintreten. 
8. 
Die in vorstehendem Paragraphen aehane Minimalstärke der Brandmauern darf 1 uletimer, 
in keiner Weise abgeschwächt und auch weder in deren Schilde, noch in deren Schäfte, i46nm 75 
Vögen oder Rollschichten Holz weder eingebunden, noch der Länge nach beingelegt werden. mauern *e 
Das Einlegen einzeluer Unterzugs- oder Balkenkopfe in die Schäfte ist jedoch, so- * 1 
weit es die Construktion der Bögen und Rollschichten nicht beeinträchtigt, bis zur Flucht 
der Mauerschilder ebenso gestatlet, als das Auflegen von Holzwerk auf vie freien Rück- 
flächen der Bögen und Nollschichten selbst 
  
Zeder Bau, welcher unmittelbar an enen Gebäude des Nachbars aufgeführt wird, nre an 
muß in der ganzen Höhe seiner anstoßenden Seiten seine eigenen bis zum Dachsorste tönde- 
reichenden und diesen abschließenden Brandmauern von der vorstehend angegebenen Stärke 
erhalten, wenn das vorhandenc, austoßende Nachbargebäude nicht bereits eine den Neubau 
 
	        
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