Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Desgleichen sind Gebäude von mebr als 45 Meter Länge und zu demselben feuer- 
gefährlichen Zwecke dienend, in " l! pbensalle durch Brandmauern in Abtheilungen von 
höchstens 30 Meter Länge zu theile 
icht zu vermeidende Griunnnikatiensffunngen in den Brandmauern sind mit 
Thüren von Eisen, oder mit hölzernen, auf beiden Seiten und den Kanten mit starkem 
Eisenblech beschlagenen Thüren zu venvahren. 
Offene oder äußere Verbindungsgänge zwischen den oberen Stockwerken der Vordere, 
Seiten= und Hintergebäude sind nur auf massiven Unterbauten oder Stützen von feuer- 
sicherem Materiale, als: Stein, Ziegel oder Eisen herzustellen. 
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Wände, gleichviel ob Umfassungen oder Scheidungen, welche Werkstälten zu starkem 
Feuerarbeitsbetriebe, sowie Räume zum Trocknen durch Feuerbetrieb leicht breunbarer, oder gen 
zum Destilliren oder Sieden leicht entzündlicher oder explodirender Stoffe umschließen, sind (ruers 5 
massiv, von Bruchsteinen in wenigstens 45 Centimeter, von bearbeitelen Steinen (Grund- * 
stũcken) und von gebrannlen Ziegeln in wenigstens 25 Centimeter Stärke (d. i. bei 
wöhnlichem Ziegelmaß 1 Stein stark) ohne Einbindung oder Einlegung von Holz herzu- 
stellen. Desgleichen sind Scheidungen, an welchr offene Heerde zu freiem Feucr zu slehen, 
kommen, in der Ausdehnung der Heerde und seitwärts 60 Centimeter darüber hinaus, 
in der ganzen Stockwerköhöhe, und solche, an welche geschlossene Feuerungen, sowohl 
in Ofen= als in Heerdform, wie Rechkamine, Koch-, Back= und Bratmaschinen, stoßen, 
in der ganzen Auodehnung der Feuerung und in deren Höhe, in der vorbemerkten Art 
und Stärke massiv herzustellen. Alles Holzwerk der sich an diese massiven Fenerungs- 
brandmauern auschließenden Bundwände ist jedoch, sowohl seilwärts als oberhalb der ge- 
schlossenen Feuerung, wenigstens 30 Centimeter von letzterer entfernt zu halten. 
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§. 39. 
Die Haupttreppen, einschließlich der Flöven und Umgänge (Podeste) von einer Turppen. 
Treppe zur anderen, sind in den über zwei Stockwerke (einschließlich des Erdgeschosses) 
hohen Gebäuden, welche zu Wohnungen. Habrik, und Gewerbebetrieb dienen, bis zum 
obersten, zu diesem Zwecke benußten Steckwerke oder Dachraume massiv von Stein 
oder anderem feuersicheren Materiale herzustellen. 
Bei solchen über zwei Stockwerke hohen Gebäuden sind hölzerne Treppen nur 
dann stalthaft, wenn sie von einem massiven Treppenhause umschlossen sind, welches 
bis auf die nothwendigen Zugänge von allen Seiten von dem Innern des Gebäudes ge- 
trennt ist 
In den massiven Treppenhausmanern, welche zugleich Scheidemauern sind, dürfen 
bei hölzernen Treppen Fenster= oder andere Oeffnungen außer den Zugangsthüren nicht 
angebracht werden. 
Die Treppen müssen bei allen Gebäuden, ohne Ausnahme, eine ihrem Zweck au- 
gemessene Breite erhalten, welche bei kleineren, nicht über 2 Stockwerke hohen Gebäuden 
nicht unter 1 Meter 15 Centimeter, bei größeren und höheren dergleichen nicht unter 
1 Meter 40 Gentimeter betragen darf.
	        
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