Dach,
(onltruktion.
Hartes Dach-
bedeckungs-
Malerlal.
Weiches Dach.
bededungs.
Materlal.
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Wendelstufen, welche mit ihrer Trittfläche in eine Spitze zusaumnenlanen, sind zu
vermeiden ur nur mit besonderer chenehmigung, der Baupolizeibehörde zulä
Es ist sehr zu empfehlen, die Treppen bei ihrem Austritte in die untersten oder
Haupldachbren mit Ziegelfach= oder Lehmstakwänden zu umgeben und mit einem Thüren-
verschlusse zu versehen.
Hölzerne Freitreppen sind nur da gestattet, wo vollständig massive Umfassungen
nicht vorgeschrieben sinf, oder wenn sie in solche ntfernung von andern Gebäuden zu
liegen kommen, daß für die Fenersicherheit ncche zu besorgen ist.
Die lothrechte Dachhöhe darf in der 1% bei Satteldächern nicht mehr als die
halbe, bei Pultdächern nicht mehr als die ganze Gebäudetiese betragen. Größere Höhen
kann die Baupolizeibehörde bei Anbauen (Verlängerungen und dergleichen), welche dieselbe
Höhe wie das bestehende Gebäude erhalten, sowie ausnahmeweise für Gebäude Gestatten,
deren Styl oder Zweck dies bedingen, voranggesetzt, daß dadurch für die Umgebung eine
erhöhte Murcgeährlichten oder soust ein Uebelstand nicht herbeigeführt wird.
Dasselbe ist der Fall mit ungleichseitigen Satteldächern, sogenaunten Pferdeköpfen.
Die Dachslächen nach der Nachbargrenze hin anzulegen, ist, unbeschadet der Be-
stimmung §. 6 nur dann gestattet, wenn das Gebände mit feiner Umsassung wenigsteus
40 Centimeter und so weit von der Nachbargrenze entfernt bleibt, daß der Dachvorsprung
nicht bis zu dieser Genze reicht und das Trauswasser mittelst Rinnen und Nohre auf
eigenes Gebiet abgeleitet wird.
Bereits esiehende“ Transechte werden durch obige Bestimmung nicht berührt.
41.
Bei Neubauen von Dächern, sowohl auf neuen als alten Gebäuden und gleich-
viel, ob hierzu auch altes Holzmaterial mit verwendet worden, ist nur harte Bedeckung,
als: Steine, Ziegel, Schiefer, Metall. Glas, Cement und Aophalt gestattet. Dachpappe
wird der harten Bedeckung gleichgeachtet.
Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn von vorhandenen weichbedeckten Dächern
eine Seite' der Bedeckung ganz oder zum größern Theile Behufe deren Erneuerung oder
Neparalur abgenommen wird.
8. 42.
Die Auflegung weicher Dachungen von Stroh, Rohr, Lehm= und Holzschindeln,
sowie überhaupt Holzbedeckungen aller Art, Dorn'sche Masse und sonslige nicht feuersichere
Materialien sind nur ausnahmsweise gesstaitt.
u) bei Bockwindmühlen ohne Feuerungsanlagen, wenn dieselben wenigstens 40
Meter von fremden Gebäuden entfernt stehen;
b) bei Garienlauben und Erdhäusern der Gärtnereien.
Inwieweit ferne
c) bei iinersunhüschen Gebänden zu vorübergehenden, aicht wiederkehrenden
Zwecken (wie z. B. in den unter §. 3, e des Gesetzes vom 10. November
1871 und F. 12, b der Ausführungsverordnung gedachlen Jällen) die Auf-
legung weicher Dachung zu geslatten ist, hat die Baupolizeibehörde je nach dem