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Umfange des Sbinde, dessen Standorte und Entfernung von andern Ge-
bäuden zu erm
Die Schonmitenmenen sind jedoch in allen Fällen 62 Centimeter breit mit harter
Bedeckung zu umgeben.
Aus cbtaule Backösen dürfen niemals mit weichem, sondern müssen unter allen
Umständen mit hartem Materiale gedeckt werden.
Stehende Dachfenster und Dachluken aller Art find, sowohl gegenüber als auch
seitwärts, von nachbarlichen fremden Gebäuden wenigstens 1 Meler 70 Centimeler"“
entfernt zu halten und müssen, ebeuso wie andere Oeffnungen in der Dachfläche, mit
einem guten Verschlusse, aus einem, gichten Laden oder einem Glasfenster oder dichtem
. Drahtziter bestehend, versehen wer
ende Dachfenster sind d Eisen oder diesem gleich feuersicher, und mit starker
Verglasnh herzustellen.
F. 44.
Das Einbauen von Wohnungen und heizbaren Fabrikbetriebs= und Arbeitslokalen 2c.
in die Dachräume ist nur unter harter, oder dieser gleichgestellter Bedeckung gestattet. Es
dürfen dieselben jedoch nur auf dem untersten Dachboden (Hauptboden) angebracht werden
und müssen eine Lichthöhe von mindestens 2 Meter 25 Centimeter erhalten.
45.
Die Jußböden der Werkstälten zu starkem Feuerarbeitsbetriebe, sowie der Räume
zur Verarbeitung oder zum Trocknen und Darren leicht brennbarer Stoffe durch Feuer-
betrieb, oder zum Destilliren, Sieden oder zur Aufbewahrung leicht. oder selbstentzündlicher
Stoffe, einschließlich der damit in offener Verbindung slehenden Nebenräume, müssen, wenn
sie nicht aus dem natũrlichen Erdboden gebildet werden, eutweder aus Stein, en
Metall, oder aus einem anderen feuersicheren Materiale bestehen oder mit solchem Materiale
feuersicher verwahtt werden.
ge gilt von den Fußböden:
u) unter den Küchenheerden und ähnlichen Feuerungsanlagen, sowie an deren freien
Seiten in einer Breite von wenigstens 60 Gentimeter
) vor den Kaminfeuerungen in der Länge des Kamins und in der die Diele vor
Entzündung durch herausfallende Funken r2c. ausreichend schübenden Breite;
e) unter den Stuben= und Kochöfen, sowie vor deren Einfeuerung, in der Breite
des Ofens und in der gegen herausfallende Funken r. schübenden Größe.
8. 46.
Zu überwölben sind:
u) die Räume, in welchen breunbare Stoffe gesotten, destillirl, gedarrt oder gesengt;
ferner in welchen leichtentzündliche Stoffe aufbewahrt oder durch direkten Feuer-
betrieb getrocknet werden; sodann Räume, welche zu einem andern derartigen
seuergefährlichen Betriebe dienen, einschließlich derjenigen Behältnisse, welche
damit in offener Verbindung steben; ferner alle Heizräume (Heiich) zu
#tnrt bare
Dachräume.
Fußböden.
Gewoͤlbie
Deden.