Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Unbesteigbare, sogenannte I- Schornsteine sind nur in Gebäuden mit len 
harter oder dieser gleichgestellter Bedachung statthaft. lür unbesstelg- 
Diesjelben dürfen nicht weniger als 14 Centimeter und nicht mehr als 27 Centi= N er 
meter im oder im Quadrat im lichten Querschnitte erhalten. 
drei bewöhtice Stubenfeuerungen genügt in der Regel eine Lichtweite von 
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ndstärke der Schornsteine muß bei innen und außen gleichvieleckigem oder 
rundem t durchgängig wenigstens 12 Centimeter, bei außen quadratischem und 
innen rundem Querichnikte aber an der schwächsten Stelle# wenigsteus 10 Centimeker im 
rohen Manerwerke betragen. 
Am SuHe eines jeden unbesteigbaren Schornsteins, welcher nicht von einem Rauch- 
fange oder Kaminc ausgeht, ist eine Reinigungsöffnung von der Breile des Schomnstein- 
lichten und genügender Höhe anzubringen und entweder mit einer dichtschliehenden guß- 
eisernen Thür, oder einem dergleichen Schieber oder beziehendlich Rußsammelkasten zu 
versehen. 
Ein derartiger dichter Verschluß macht die Anbringung jedes anderen Essenschiebers 
oder einer Klappe entbehrlich 
Die Reinigung der unbesteigbaren Schornsteine hat in der Regel durch deren Aus- 
l zu erfolgen. Zu diesem Zwecke müssen da, wo nicht mittelst Leitern von außen 
dem Schornsteinkose. zu gelangen ist, die erforderlichen Anssteigöffnungen in der Dach- 
hüche angebracht werd 
In den nren Stockwerken Reinigungsöffnungen anzubringen, ist nur an den 
Stellen gestattet, wo der Schornstein seine Richtung verändert. Diese Oeffnungen müssen 
einen doppelten Fuheisernen Verschluß in der Art erhalten, daß hinter der eisernen 
Thür oder dem Schieber eine 7 Centimeter tiefe Kapsel oder Büchse mit nach dem Schorn- 
steinlichten gekehrtem Boden, welche die Reinigungsöffnung dicht verschließt, eingeschoben 
Unter der Bedingung eines gleichen doppelten Verschlusses können auch aus- 
wohmeweis Reinigungsöffmingen im Dachraume, dem Forste so nahe als möglich, ange- 
bracht werden. 
Vor allen Reinigungsöffnungen im Innern der Gebäude müssen hölzerne Zuß= 
bären 50 Centimeter in's Quadrat mit Ziegeln, Fließen oder Blech feuersicher verwahrt 
ues Holzwerk muß wenigstens 60 Gentimcter von den Oeffnungen entfernt 
bleiben oder es ist dasselbe mindestens bis auf gleiche Entfernung keuersicher zu verkleiden. 
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Kamine oder Vorzelee welche zur hen von Stuben- oder anderen Oefen ## Eindeiz 1 
dienen, sind, wenn sie nicht die Basis eines massiv zu gründenden Schornsteins bilden, at « 
sondern auf Balkenlagen zu stehen kommen, mit einem 22 Centimeter hohen Heerde von 
natürlichen Steinen oder gebrannten Ziegeln zu versehen und müssen mit eisernen oder
	        
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