Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

Rauchsaͤngt. 
Käucher. 
lommern. 
Badoͤfen. 
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wenigstens auf der inneren Seile gut mit Eisenblech beschlagenen hölzernen Thüren, welche 
in gußeisernen, steinernen oder gemauerlen, gefalzten Gerüsten gehen, verschlossen werden. 
In gleicher Weise sind auch die Einsteigthüren der besteigbaren Schornsteine 
hergustellen. 
54. 
Die Rauchfänge sind von gebrannten Mauerziegeln zu wölben, oder von Eisen- 
blech herzustellen. Die elwa nöthigen Rauchfangbalken sind nicht unter 1 Meter 15 Centi= 
meter von der Heerdfläche aufwärts, und horizontal gemessen mindestens 15 Centimeter 
über diese hinauezulegen, mit Dachziegeln zu verblenden, zu verputzen oder sonft gleich 
senerabhaltend zu verwahren. 
8. 55. 
Räucherkammern müssen in der Regel in den Stockwerken, und dürfen nur, wenn 
dieß auch citchrständigen Ermessen nicht khunlich ist, in dem unteren Dachraume ange- 
legt wer 
n den oberen Stockwerken und dem Dachraume sind dieselben jederzeit an die 
scons zu stellen durch welche die Rauchleitung erfolgt. 
Dieselben sind durchgängig massiv von Stein oder gebrannten Ziegeln, und zwar 
in dem E und den Umfassungen wenigstens 12 Centimeter und in der Decke 
mindestens 10 Centimeter stark, herzustellen. 
Die Thüröffnung muß von allem Holzwerke 60 Centimeter entfernt bleiben oder 
es ist das letztere bis auf diesen Abstand feuersicher zu verwahern. Die Thür selbst ist 
nach der für die Kaminthüren ertheilten Vorschriften anzufertigen 
Die Rauchleitungsöffnungen sind mit dichischleendhe“ eisernen Klappen oder 
Schiebern zu versehen. 
Die Pleischstangen und Haken muͤssen von Eisen sein und dürfen den Rauch- 
öffnungen nicht zu nahe angebracht werden 
Bockbi dürfen in ungewölbte Räume nur in folgender Weise eingebaut werden. 
Die Hauben sind von gebrannten Ziegeln und mindestens 12 Centimeter stark zu 
wölben, 7 Centimeter mit Sand, Lehm oder anderem seuerbeständigen Materiale zu über- 
füllen, auch darüber ebensostark mit gebrannten Ziegeln oder Steinplakten abzudecken. 
Die Fugen sind mit Mörtel zu verstreichen. 
Von dieser Abdeckung muß die Decke des umgebenden Raumes wenigstens 1 Meter 
15 Centimeter abstehen und es muß zur Seite des Backofens alles Holzwerk wenigstens 
60 Centimeter entfernt bleiben. 
Ausgebaute Backöfen sind sattel- oder pultförmig mit Mauerwerke oder Lehm 
abzugleichen und haben darüber eine Abdeckung, ohne alles Holzwerk, von Ziegeln in 
Kalk oder von Schieferplatten zu erhalten. 
Wird ein Dach mit Sparrwerk angebracht, so ist dasselbe wenigstens 60 Centi. 
meler von der Ofenhaube, welche übersehbar bleiben muß, entfernt zu halten und auf 
massive Schäfte oder Mauern zu stellen. 
Die zu wölbenden Beheizungsräume müssen eine Tiese von wenigstens 1 Meter
	        
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