Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

172 
Mauerung oder auf eisernen Unterlagen anzubringen. Metallne Rauchableitungen müssen 
20 Centimeter von allem feuersicher durch Mörtelputz verblendeten und 40 Centimeter 
von allem freien Holzwerke, thönerne Rauchrohre oder Rauchkanäle von Ziegeln oder Kacheln 
aber 15 beziehendlich 30 Cenkimeter entfernt bleiben und stets in sichtbarer Weise und so 
angelegt werden, daß deren Reinigung leicht und sicher erfolgen kann. Diese Ableitungen 
müssen in der Regel in einem Schornstein ausmünden und dürfen, wenn die Baupolizei= 
behörde nicht im einzelnen, unbedenklichen Falle eine Ausnahme ausdrücklich bewilligt, nicht 
unmittelba in's Freie geführt werden. 
honröhren, aus mehreren Theilen bestehend, müssen ebenfalls auf feuersicheren 
Unterlagen ruhen und gleich den Rauchkanälen, wenn sie sich über hölzernen Fußböden 
befinden, da nöthig durch Drahtumstrickung oder auf ähnliche Weise, gegen das Zerspringen 
gesichert werden. 
S. 6 
n der Die Einfeuerungsöffnungen aller Oeen. und Heizapparale müssen mit eisernen 
4 und Thüren oder dergleichen Schiebern und die Aschenfälle, sobald deren Sohle und der Juß- 
chnleb, boden des die Feuerung umschließenden Raumes nicht selbst aus dem natürlichen Erdboden 
oder aus vollständig massivem Mauerwerke bestehen, mit eisernen Aschekästen versehen 
werden, jwelche die Oeffnung des Aschenfalles gehörig verschließen. 
Der Alstand des Aschekastens von einem nur feuersicher verwahrten Hußboden des 
Aschenfallraumes (vergl. §§. 45 und 59) hat sich jederzeit ach der Stärke der Feuerung 
zu richten und ist hiernach von dem Sachverständigen zu beslimmen. 
. 62. 
Blegelloriat. Die Jiegelmanerstärken sind in di Bauordnung durchgängig nach dem in 
mehreren Staaten des Deutschen Neichs bereite für Staatsbauten eingeführten, auch in 
der Regierungsvererdnung vom 19. August d. I. enpfohlenen icheformate von 25 Cen- 
timeter vänge, 12 Gentimeter Breite und 6½ Gentinetrr, Dicke bem essen 
Wo die Minimal-Mauerstärken erläuterungsweise zu 10, 1, 112, 2 Stiein angegeben 
wirden sind solche Steine zu verstehen, die mindestened die ! Dimensionen 
Abschnitt VI. 
Von den Abtrikten, Dünger-, Jan 6 und Senlgruben, Aschebehöltern und der Ableitung des 
bsall= und Tagewassers. 
K. 63. 
Abitiiie. Abtriltsräume im Innern der Gebäude sind womöglich an eine Umfassung der 
letzteren zu legen und mit in's Freie führenden Fenstern zu versehen, die Abtritte sebst eber 
so zu construiren, daß der Abfall, ohne das Mauerwerk zu berühren, durch Schlote 
die Grube glang. 
Ist das Herausbauen der Abtritte nicht zu vermeiden, so darf dieß nicht an den, 
den onk d Verkehrswegen zugekehrten Seiten geschehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.