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Mauerung oder auf eisernen Unterlagen anzubringen. Metallne Rauchableitungen müssen
20 Centimeter von allem feuersicher durch Mörtelputz verblendeten und 40 Centimeter
von allem freien Holzwerke, thönerne Rauchrohre oder Rauchkanäle von Ziegeln oder Kacheln
aber 15 beziehendlich 30 Cenkimeter entfernt bleiben und stets in sichtbarer Weise und so
angelegt werden, daß deren Reinigung leicht und sicher erfolgen kann. Diese Ableitungen
müssen in der Regel in einem Schornstein ausmünden und dürfen, wenn die Baupolizei=
behörde nicht im einzelnen, unbedenklichen Falle eine Ausnahme ausdrücklich bewilligt, nicht
unmittelba in's Freie geführt werden.
honröhren, aus mehreren Theilen bestehend, müssen ebenfalls auf feuersicheren
Unterlagen ruhen und gleich den Rauchkanälen, wenn sie sich über hölzernen Fußböden
befinden, da nöthig durch Drahtumstrickung oder auf ähnliche Weise, gegen das Zerspringen
gesichert werden.
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n der Die Einfeuerungsöffnungen aller Oeen. und Heizapparale müssen mit eisernen
4 und Thüren oder dergleichen Schiebern und die Aschenfälle, sobald deren Sohle und der Juß-
chnleb, boden des die Feuerung umschließenden Raumes nicht selbst aus dem natürlichen Erdboden
oder aus vollständig massivem Mauerwerke bestehen, mit eisernen Aschekästen versehen
werden, jwelche die Oeffnung des Aschenfalles gehörig verschließen.
Der Alstand des Aschekastens von einem nur feuersicher verwahrten Hußboden des
Aschenfallraumes (vergl. §§. 45 und 59) hat sich jederzeit ach der Stärke der Feuerung
zu richten und ist hiernach von dem Sachverständigen zu beslimmen.
. 62.
Blegelloriat. Die Jiegelmanerstärken sind in di Bauordnung durchgängig nach dem in
mehreren Staaten des Deutschen Neichs bereite für Staatsbauten eingeführten, auch in
der Regierungsvererdnung vom 19. August d. I. enpfohlenen icheformate von 25 Cen-
timeter vänge, 12 Gentimeter Breite und 6½ Gentinetrr, Dicke bem essen
Wo die Minimal-Mauerstärken erläuterungsweise zu 10, 1, 112, 2 Stiein angegeben
wirden sind solche Steine zu verstehen, die mindestened die ! Dimensionen
Abschnitt VI.
Von den Abtrikten, Dünger-, Jan 6 und Senlgruben, Aschebehöltern und der Ableitung des
bsall= und Tagewassers.
K. 63.
Abitiiie. Abtriltsräume im Innern der Gebäude sind womöglich an eine Umfassung der
letzteren zu legen und mit in's Freie führenden Fenstern zu versehen, die Abtritte sebst eber
so zu construiren, daß der Abfall, ohne das Mauerwerk zu berühren, durch Schlote
die Grube glang.
Ist das Herausbauen der Abtritte nicht zu vermeiden, so darf dieß nicht an den,
den onk d Verkehrswegen zugekehrten Seiten geschehen.