173
F. 6
Die von den Abtritten in die Fruet führenden Schlole sind wasserdich (am L4eteilten
Besten von gebrannten irdenen Nöhren) nicht unker 20 Cenkimeter im Lichten weit her. Grben.
zustellen und von den Wänden und Mauern durch einen freien Zwischenraum von durch-
hängig mindestens 7 Centimeter zu trennen.
Die Gruben selbst sind in der erforderlichen Weite und Tiesc, auch womöglich
außerhalt, gei Gebäudegrundfläche im Hofraume anzulegen und wasserdicht herzustellen.
e Grubenumfafsung ist vom Mauerwerke des Gebäudes zu isoliren und von der
achteniher wenigstens 40 Gentimeter entsernt zu halten.
Dünger, Jauche und dergleichen Acgänge dürfen in unmittelbarer Nähe von öffent. — *W’
lichen Verkehrswegen nicht offen angesammelt und aufbewahrt werden. Es sind vielmehr dergleichen
bei allen, mit Wohnungen und Stallungen versehenen Gebänden oder Gehösten wasser-
dichte Dünger- und Jauchegruben in der erforderlichen Weite und Tiefe, in gleicher Weise
wie die Abtriktgruben herzustellen.
66.
Gruben, wie vorgedacht, welche 5 Wohngebäuden umgeben sind, müssen einen Regabe
guten, mit Sand oder dergleichen überdeckten dichten Verschluß von Bohlung, Schalung rc. Ab#lritt und
haben, oder überwölbt oder mit einer dichtschließenden Platte verdeckt sein. Dünger
Bei allen geschlossenen Abtriktgruben sind geeignete Vorrichtungen anzubringen,
um die darin sich entwickelnden Gase gehörig abzuleiten.
gruben.
Hölzerne Dachrinnen und dergleichen Wsaleeh r nur bei Gebäuden geslattet,
für !ê;n„nt r Massivban nig vorgeschrieben ist (§. 2
Dachrinnen ohne Abfallrohre mit Ausgüssen 8 e dürfen nur dann ange-
bracht werden, wenn und inseweit der Ausguß die öffentlichen Plätze und Wege, sowie
die nachbarliche Grenze nicht trifft.
pP. 68.
Ausgüsse und Abfallrohre für Ss. und Spülwasser dürfen nict an den Wets-
Straßenfronten der in der Straßenflucht gelegenen Gebäude angebracht werde Ülösie und
Die Ausflüsse sind in Abzugsschleußen oder in gepflasterte Gerinne 9 leiten. Besten
icker= oder sogenannte Eentgruben dürsen nur mit besonderer Erlaubniß der
Baupolizeibehörde angelegt werden
Geriune und Schleußen, welche *. Tage- und Abfallwasser und dergleichen aue E rt
den Gehösten und Gebäuden ableiten, sowie Röhrkästen und Wasserbehälter, sind von
nachbarlichen Grenze, wenn nicht durch Vereinigung zwischen den Nachbarn eiwas *“
darüber bestimmt ist, mindestens 40 Centimeter enlfernt zu halten und so herzustellen,
daß Feuchtigkeit nicht nach den Nachbargrundstücken dringen kann.
8. 70.
Jedes mit Feuerungen versehene Gebäude oder Gehöfte hat zur Aufbewahrung der Aschebehaller.
27