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Asche, an einem dazu geeigneten Orte, ein feuersicheres bedecktes Behältniß zu erhalten
oder es ist dazu ein gewölbter Raum mit feuersicherem Fußboden zu benutzen.
Abschnitt VIl.
Von den Einfrgigntn,
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Die zwischen Privatbesitzungen und hatlichen Plãten, Straßen u. s. w. anzu-
en legenden Einfriedigungen (Mauern, Stacketerieen, Geländer und dergleichen) sind nach
Strahen, dem Alignement und Nivean der Plätze, Straßen und Wege und in der Regel nicht über
isern Meter 25 Centimeter hoch zu halten.
n. Sie dürfen, ebenso wie an Landstraßen und Communikationswegen, nicht in einer
den Verkehr behindernden Weise angebracht werden.
« §.72.
MEPle Bei den zwischen Nachbargrundstücken befindlichen Einfriedigungen von Holz sind
sheen die Säulen, Riegel und Nagelspitzen und bei dergleichen von Stein die Schäfte und
vr 4#· Abbachungen gegen das Grundstück des Eigenthümers der Einfriedigung, bei gemeinschaft-
lichen Mauern hingegen die Schäfte und Abdachungen nach beiden Seiten zu kehren.
II.
ziuupolheiordnung für Vörfer.
Abschnitt E.
Bon der Anwendung der Baupolizeiordnung.
8. 1.
ren n Die Vorschriften dieser Baupolheiord ledcn insoweit nicht eine vom Landes-
28 herrn genehmigte Lokalkauordnung am Orte besteht (§. 3), auf alle nachstehend im §. 2
Alelan nen nicht besonders ausgenommenen Hochbaue des platten Va Anwendung.
gemein Dieselben sind sowohl bei Neubauten ohne Unterschied, ob diese aus roher Wurzel
oder an Stelle bereits vorhanden gewesener Gebäude aufgeführt werden, als bei An-,
Vergrößerungs., Veränderungs, und Reparaturbauten, sowie bei Herstellung von Ein-
und ufiedigungen zu beobachten.
diejenigen Baulichkeiten, welche der vorgängigen obrigkeitlichen Genehmigung
nicht beblefen sind dieser Bauordnung gemäß auszuführen.
8. 2.
Von gegenwärtiger Baupolizeiordnung für das platte Land ausgenommen und
nruandst den Vorschriften der Baupolizeiordnung für die Städte unterfiellt sind: