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den letzteren zugekehrten Seiten der Gebäude in der Regel gleichlaufend mit den Richtungs-
linien der Straßen oder Plätßze zu stellen.
Vorseriogen Ueber die festgesebte Baulinie dürsen bauliche Anlagen und Vorrichtungen aller
1“*r dzen über Art nur insoweit hervortreten, als dadurch der öffentliche Verkehr in keiner Weise be-
bie Htraßen einträchtigt wird.
ie. Dasselbe ist auch für das Herausschlagen der Thor- und Thürflügel maßgebend.
releihean: Bereits vorhandenc, den Vorschriften dieser Baupolizeiordnung nicht entsprechende
storender bau, und den öffentlichen Verkehr störende bauliche Anlagen aller Art sind nach dem Ermessen
lichn 9 der Baupolizeibehörde zu entfernen, sobald deren Umbau vorgrnommen oder wegen der
s übrigen Beschaffenheit derselben nöthig wird.
8.9
Hagt, unde Bei den nach dieser Vapolizeiordmung zu beurtheilenden Bauten auf dem Lande
eng verist. banefechh zu unterscheiden zwischen
bäuden mit Feuerungsanlagen, wie Wohnhäusern und dergleichen, und
b. i zur Aufbewahrung größerer Quantikäten von Getraide in Garben,
von Stroh und dürren guthensaffen (Getraidescheunen, sc Stroh-
schuppen und dergleichen Vorrathsgebäude und Magazine
10.
Ticununs der In Gebäuden mit —*? wie vorstehend §. 9, unter u gedacht (Wohn-
w gebäude und dergleichen), dürfen Scheunenräume oder Behältnisse zu größeren Vorrälhen
vondenen mit von Stroh oder dürrem Futter, welche mehr als 26 Quadrat-Meter Grund-
Pebteren Ver fläche einnehmen, nicht eingebaut, sondern es müssen diese Räume oder Hausabtheilungen
Sroh wnd von- den übrigen, mit Feuerunganlagen versehenen Räumlichkeiten durch eine bis zum
ee Dachforste reichende Brandmaner (F. 27) getrennt, oder es müssen dafür besondere für
sich bestehende Gebäude der §. 0, b gedachten Art errichtet werden.
Unter einem für sich bestehenden Gebäude ist üerfaupt ein solches zu ver-
stehen, welches von einem anderen Gebäude entweder durch eine bis zum Dachforste
reichende massive Brandmauer ohne alle Oeffnung (F. 27) vollständig gewchn, oder durch
einen freien Zwischenraum völlig abgesondert ist.
Nichtmassive abgesonderte Gebäude der vorstehend §. 9, b gedachten Art müssen
von jedem mit Feuerungen versehenen Gebäude desselben Gehöftes entweder wenigstens
5 Meter 40 Centimeter entfernt aufgeführt oder an den zugekehrten Seiten mit Brand-
mauern (5. 27) versehen werden.
Werden dagegen mit Feuerungen versehene Gebäude (F. 9, a) neben bereits b6
stehenden Scheunen oder Gebäuden mit größeren Futtervorräthen . (F. 9, b)
desselben Gehöftes erbaut, so finden auf erstere die vorstehenden Vorschriften wegen des
Abstandes und beziehendlich der Errichtung von Vrandmauern gleiche Anwendung.
Wegen des Abstands nicht massiver Gebäude von fremden Gebäuden wergl
unten 8. 28.