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Nur in dem Falle, wo es der landwirthschaftliche Betrieb unbedingt erfordert, wie
z. B. zu Viehküchen, Wächter-, Kutscher= und dergleichen Stuben, kann es von der Bau-
polizeibehörde nach deren Ermessen ausnahmsweise gestattet werden, in ein Wirthschafts-
gebäude, welches zugleich größere Stroh. oder Futtervorräthe enthält, einzelne Feuerungen
unter der Bedingung deren gehöriger Absonderung von den Vorrathsräumen und unter
Beobachtung der für diesen Fall im F. 46 vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln zu bauen.
Abschnitt III.
Von der inneren Einrichtung der Gebäude und den Hofräumen.
S. 11.
Die Anlagen und inneren Einrichtungen der Gebäude dürfen die Gesundheit und bndese En
Sicherheit der Bewohner nicht gefährden. Die Wehnungen müssen daher Trockenheit, 8 r
Licht, Luft, Raum und Zugänglichkeit in der erforderlichen Maße haben. e,
8. 12
Die Hofräume sind in entsprechender Größe zu halten, damit sie den umgebenden Hofräume.
Geböuden hinreichenden Licht- und Luftzutritt und für möglichst wirksame Anwendung der
Feuerlöschanstalten den erforderlichen Raum gewähren.
Jedes zum Betriebe der Laudwirthschaft dienende Gehäfte, welches auf allen 13gann
Seiten mit Gebäuden umschlossen wird, muß in der Regel wenigstens zwei freie unüber- reh
baute, mindestens 3 Meter 40 Gentimeter breite Zugänge erhallen. t !
Wo die vokalität zwei für gewöhnlich gangbare freie Zugänge nicht wohl gestattet, 27
ist darauf zu sehen, daß außer einem freien Zugange noch eine mindestens 3 Meter
40 Centimeter breite Durchfahrt oder ein ebenso breiter, nur durch einen Plankenzann
geschlossener Naum zwischen den Gebauden hergestellt werde, durch welchen im Fall der
Feuersgefahr ein Nothausgang zu erlangen ist.
Nur in Fällen, wo die Terrainverhältnisse die Herstellung freier Zugänge über-
haupt nicht zulassen, darf die Behörde an deren Stelle überbaute Durchfahrten gestatten,
von denen mindestens die eine überwölbt sein muß.
Den bereits bestehenden Gehöften sind bei vorkommenden Neu= und Anbauten
freie Zugänge nach Maßgabe der obigen Vorschriften, wenn irgend thunlich, zu verschaffen.
Unbedingt ist darauf zu sehen, daß die bereito vorhandenen erhalten bleiben.
14.
Die Höhe der Wohnungs- und Arbeiterume muß in den Stockwerken mindestens Höôe der
2 Meter 50 Centimeter, in den Sonterrains und innerhalb der Dächer mindestens 2 Meter 2 ient
25 Centimeter im Lichten betragen. räume.
Bei kleineren Anbauen an bereits vorhandene Gebäude, welche nur einzelne
Räume als Zubehör zur bestehenden Ws enthalten, oder nur die Vergrößerung der
anstoßenden Räume im bestehenden Gebände zum Jwecke haben, können die Höhen der
vorhandenen Stockwerke beibehalten werden.