Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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8. 21. 
Für die laugliche Beschaffenheil und die Tragfähigkeit der beim Bauen und bei 
den Gerüsten zur Verwendung kommenden Materialien sind die Baugewerken, welche den 
Bau führen, verantwortlich. 
§. 22. 
Die Umfassungen der Gebäude, mit Einschluß der Dach-, Giebel, Rück= und Ver- 
senkungswände, sowie der Simse sind, wenn der Bau nicht in den in §s. 23 und 24 
angegebenen Entfernungen von andern fremden Gebäuden steht, durchgängig massiv von 
unbrennbarem Materiale (natürlichen Steinen, gebrannten oder Lehmziegeln, [Luftziegeln], 
Schlackensteinen, Kalkziegeln. Böton oder Lehmstock) herzustellen, und zwar ohne Unter- 
schied, ob der Bau ein Neuban aus roher Wurzel, oder ein Umban, Wiederaufban, An- 
bau oder Vergrößerungsban ist. 
ie von dem Innern des Gebäudes her mit der massiven Umfassung in Ver- 
bindung tretenden Holzstrukturen, wie Balken, Unterzüge, Mauerlatten, Bundwerke oder 
Versenkungs= und Rückwände, Ortgebinde u. s. w., müssen an jeder Stelle des Gebäudes 
nach außen hin mindestens 12 Centimeter massiv verdeckt sein. 
Umfassungen von Bundwerk (Bundwände), welche, einschließlich der Simse, außen 
12 Centimeter stark mit gebrannten Mauerziegeln verkleidet (verblendet) sind, werden den 
massiven Umfassungen und, wenn diese Verkleidung mit wenigstens 25 Centimeter starken 
Schäften versehen und kein Holz eingebunden ist, den freistehenden, an andere Ge- 
bäude nicht anstoßenden Brandmauern gleichgeachtet. « 
Zu Umfassungsmanern von weniger als 38 Centimeter Stärke, sowie zu den Um- 
lassungsmauern von Gebäuden von mehr als 2 Stockwerken Höhe, oder wenn dergleichen Mauern 
bis zum Dachsimse höher als 6 Meter 75 Centimeter sind, darf nur Kalkmörtel als 
Bindemittel verwendet werden. 
§. 23. 
Der Bau mit nichtmassiven Umfassungen, jedoch harter Dachung, ist gestattet bei 
Gebäuden, welche 
a) in eine Entsernung von mindestens 8 Meter vom nächsten hartgedeckten 
fremden Gebäude und wenn dieses oder das zu erbauende Gebeude selbst eine 
Scheune, ein Stroh= oder Heumagazin oder ein Futtervorrathsgebäude ist, von 
mindesteus 16 Meter und 
b) in eine Entfernung von mindestens 16 Meter vom nächsten weichgedeckten 
sremden Gebäude und wenn dieses oder das zu erbauende Gebäude eine 
Scheune, ein Stroh= oder Heumagazin oder ein Fuitervorrathsgebäude ist, von 
mindestens 24 Meter zu stehen kommen. 
Ist weder das zu erbauende, noch das in Frage kommende bestehende Nachbar- 
gebäude eine Scheune, ein Magazin oder Juttervorrathsgebäude, so ist von der Be- 
stimmung unter b Seiten der Baupolizeibehörde Nachsicht zu ertheilen in dem Falle ge- 
stattet, wenn das betreffende weichgedeckte Nachbargebäude mindestens in der Entfernung 
von 12 Meter steht und ausreichende Sicherheit dafür gewährt wird, daß dasselbe binnen 
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