Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

Umsaslungs 
brandmauern. 
Stärle der 
Umsassungs. 
brandmauern. 
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obere Hälste der Dachgiebel und Rückmauer in vorbestimmter Stärke, die 
untere Hälste aber in der Stärke der Umfassungen des obersten Stockwerks her- 
zustellen. 
Erhalten die Mauern von Bruchsteinen oder Lehmstock an der nach dem Innern 
des Gebäudes gekehrten Seite ein Futter von gebraunten Ziegeln in der Stärke von 
12 Centimeler, so kann dies mit zur Gesammtstärke der Mauer gerechnet werden, unter 
der Voraussetzung gehörigen Verbandes. Bei einer geringeren Stärke des Frutters darf 
dieselbe aber nicht zur Gesammtmauerstärke gerechnet werden. 
Die Umfassungen einstöckiger, d. h. solcher Gebäude, welche nur aus Erdgeschoß 
und Dach bestehen, sind entweder nach den vorstehend unter a und b vorgeschriebenen 
Stärken für die obersten Stockwerke der mehrstöckigen Gebäude herzustellen, oder können 
nach Maßgabe §. 22, ulin. 3, aus massiv verblendelem Bundwerke bestehen. 
Bei einstöckigen Gebäunden von sehr geringer Tiefe können die Umfassungen, 
wenn dieselben nur sehr geringe Belastung erhalten, nicht über 2 Meter 60 Centimeter 
hoch sind und von regelmäßig bearbeiteten Steinen hergestellt werden, 20 Centimeter, 
bei Herstellung von Mauerziegeln aber 12 Gentimeter stark, mit den nöthigen Ver- 
stärlungsschäften versehen, aufgeführt werden. 
8. 27. 
Kommen massive Umfassungen und Dachmauern (F. 22) in eine geringere 
Entsernung als 1 Meler 70 Centimeter von der nachbarlichen Grenze zu stehen, so find 
sie an allen Theilen, wo dieß der Fall ist und sie der nachbarlichen Grenze zugcekehrt 
sind, als Brandmanern herzustellen. 
Brandmauern sind vom Fundament aus selbstständig aufgeführte (massive) Mauern 
von solcher Stärke und Veschaffenheit, daß sie die Vortpflanzung eines Feuers nach der 
entgegengeseten Seite hin verhindern. Sie dürfen, wenn sie als Umfassungen (Giebel, 
Rückmauern) dienen, keinerlei, wenn sie aber Scheidungen (F. 33) bilden, nur solche 
Deffnungen haben, welche mit fenersicherem Verschlusse versehen sind. 
Fenster und andere Oeffnungen dürfen in diesen Mauern nur auf so lange 
angebracht werden, als das nachbarliche Grundstück bis auf die Entfernung von 3 Meter 
40 Centimeter von dem betreffenden Gebäude noch unbebaut ist. 
Tritt eine Bebauung des Nachbargrundftücko ein, durch welche eine geringere 
Entsernung als 3 Meter 40 Centimeter zwischen den Gebäuden herbeigeführt wird, 
sind die Fenster- 2c. Oeffnungen bei dem näher als 1 Meter 70 Centimeter von der 
Grenze stehenden Gebände entweder zu vermanern oder nach dem Ermessen der Bau- 
polizeibehörde im Falle der Unbedenklichkeit mit eisernen Läden zu versehen. 
S. 26. 
Zu Brandmauern dürfen vehmstock und Lehmziegel (Luftziegel) nicht verwendet 
werden. Dieselben sind entweder in den §. 26 für die Umfassungen stakthaften Minimal- 
Stärken oder, wenn die Anwendung von Schaft und Bogen (oder Rollschicht) mit dem 
Zwecke vereinbar ist, wenigstens in folgender Stärke aufzuführen:
	        
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