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S. 41.
Die Lußböden der Werkstätten zu starkem Feuerarbeitabetriebe, sowie der Räume Fusböder
zur Verarbeilung oder zum Trocknen und Darren leicht brennbarer Stoffe durch Feuer-
betrieb, oder zum Destilliren, Sieden, oder zur Aufbewahrung leicht oder selbstentzünd-
licher Stoffe, einschließlich der damit in offener Verbindung stehenden Nebenräume, müssen,
wenn sie nicht aus dem natürlichen Erdboden gebildet werden, entweder aus Stein,
Fließen, Melall oder aus einem anderen feuersicheren Materiale bestehen oder mil solchem
Materiale seuersicher verwahrt werden.
Dasselbe gilt von den Fusiböden
unter den RKüchenheerden und andern ähnlichen Feuerungsaulagen, sowie an
deren freien Seiten in einer Breite von wenigstens 60 GEentimeter;
b. vor den Kaminfenerungen in der Länge des Kamins und in der die Diele
vor Entzündung durch herausfallende Funken rc. ausreichend schützenden
Breite;
c. unter den Stuben= und Kochöfen, sowie vor deren Einfeuerung, in der
Breite des Osens und in der gegen. herausfallende Funken rr. schützenden
Größe.
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Zu überwölben sind:
u. die Räume, in welchen brennbare Skoffe gesotten, destillirt, gedarrt oder Gerl#e
gesengt; ferner in welchen leichtentzündliche Stoffe aufbewahrt oder durch d%
direkten Feuerbetrieb getrocknet werden, sodann Räume, welche zu einem
andern derartigen feuergefährlichen Betriebe dienen, einschließlich derjenigen
Behälknisse, welche damit in offener Verbindung stehen; ferner alle Heiz-
räume (Heizküchen) zu starken gewerblichen Feuerungen, durch welche die
Veuerabzüge oder Rauchrohre geführt sind; ingleichen die Einfeuerungsräume
vor den Vacköfen;
b. diejenigen Räume, in naehe starke feuchte Dämpfe oder 735 Gase erzeugt
werden, wenn sich darüber nicht die freie Valkenlage be ;
c. Stallungen in Scheunen oder in Gebaäuden, welche a hur sustem.
rung größerer Quantitäten von Stroh oder dürrem Jutter dier
gleichen Ställe dürfen auch in ihren Umfassungen keine Eerenen che-
öffnungen nach den unmittelbar daueben oder darüber liegenden Vorraths-
räumen der nurgedachten Art erhalten, oder es sind diese im unvermeidlichen
Falle mit feuersicherem Verschlusse zu verwahren.
Ausnahmen von der Wölbung der Stallungen suh c kann die Baupolizeibehörde
in den Fällen, wo je nach der Lage und sonstigen Einrichtung der Gebäude wegen der
Feuersicherheit kein Bedenken vorliegt, unter der Bedingung gestatlen, daß die Stallungen
Kalk, oder Lehmdecken (am Vorzüglichsten gestreckte Windelböden) erhalten.