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nicht stärkeren Feuerungen an verdecktem Holzwerke (Balken-, Wechsel-, Wandbundhetz)
vorübergesührt, so ist zwischen ihrer äußeren Wandfläche und diesem Holzwerke eine
wenigstens 5 Cenkimeler starke Verblendung von gebrannten Ziegeln, oder anderen flachen
Steinen in Mörtel anzubringen.
i freiliegendem Holzwerke, wie bei den Dachwerken, genügt eine gleiche
Verblendung oder ein freier Zwischenraum von mindestens 3 Centimeter,
Schornsteine dürfen mit ihren eigenen Umfassungen nur so weit in Umfassungs-
brandmauern gelegt werden, daß neben der Wandstärke des Schornsteins, in dessen ganzer
Höhe an jeder Stelle der Brandmaner noch die vorgeschriebene Minimalschildstärke der-
selben verbleibt.
Die Gnfthrung eines Schornsteins in einen andern ist zu vermeiden.
Die Höhe der Schornsteine ist den örklichen Verhältnissen dergestalt anzupassen,
daß ungewöhnliche s und Rußbelästigungen der nachbarlichen Grundstücke möglichst
verhütet werden, weshalb in bedenklichen Fällen mindestens dahin Anordnung zu treffen
ist, daß zu diesem Zwecke eine entsprechende Erhöhung des Schornsteins erfolgen kann.
Die Ausmündungen der Schornsteine dürfen sich nicht unmittelbar vor Dachfenstern
befinden und müssen von weicher Bedachung und nicht massiven Theilen nebenstehender
höherer Hebäwde mindestens 1 Meter 70 Centimeter entfernt bleiben.
Die Schornsteinköpfe sind in jedem Falle auf hartgedeckten Dächern mindesten
entweder bis 30 Centimeter über die Forsthöheoder 1 Meter 15 Centimeter über die Dachflä
auf Dächernvon Dachpappe 90 Centimeter über die Dachfläche und auf weichen Dächern nineher
60 Centimeter über die Forsthöhe oder 1 Meter 70 Cenlimeter über die Dachfläche auszuführen.
Diese Kopfhöhen sind sieis nach der kurzen Seite zu bemessen.
Die mit Schiefer bekleidcten Schornsteinköpfe müssen mit einem steinernen oder
sonst feuerfesten überragenden Kranze, welcher die Schalung verdeckt und vollständig gegen
Entzündung schützt, belegt werden.
Alle Schornsteine sind äußerlich in den Zugen mit Kalkmörtel auszustreichen oder
zu berappen und innerlich glatt auszuschweißen.
Die gewöhnlichen Schornsteine sind an ihrer Einmündung (ihrem Buße) mit eisernen
Klappen oder Schiebern zu dem Zwecke zu versehen, um mittelst dieses Verschlusses und
gleichzeitiger Absperrung aller übrigen Luftzugänge un Stuben, oder sonstigen Feuerungen
jeden entstehenden Essenbrand schnell und sicher zu dämpfen.
Schieber zu gleichem Zwecke im Dechreumes angebracht, dürsen den Schornstein
nicht vollständig verschließen, sondern müssen jederzeit ungefähr 15 des lichten Queaschnitts
offen *
Die Schieberöffnungen wässen stets feuersicher venvahrt werden
In denjenigen Gebäuden, in welchen sich Futterräume besinden, (5.9, lit. b und
§. 10) dürsen die Schonsseein- icht unmiltelbar durch diese, sondern entweder nur durch
Räume gehen, welche Vorräthe von dürren Futterstoffen nicht enthalten, oder es müssen
die Schornfteine innerhalb der Futterräume an ihren freistehenden Seiten mit Ziegelfach-
oder Lehmstakwänden in wenigstens 70 Centimeter Abstand ummschlossen sein
Ein solcher Wn ist mit verschliebbarer Zugangsthür zu i und,