Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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nicht stärkeren Feuerungen an verdecktem Holzwerke (Balken-, Wechsel-, Wandbundhetz) 
vorübergesührt, so ist zwischen ihrer äußeren Wandfläche und diesem Holzwerke eine 
wenigstens 5 Cenkimeler starke Verblendung von gebrannten Ziegeln, oder anderen flachen 
Steinen in Mörtel anzubringen. 
i freiliegendem Holzwerke, wie bei den Dachwerken, genügt eine gleiche 
Verblendung oder ein freier Zwischenraum von mindestens 3 Centimeter, 
Schornsteine dürfen mit ihren eigenen Umfassungen nur so weit in Umfassungs- 
brandmauern gelegt werden, daß neben der Wandstärke des Schornsteins, in dessen ganzer 
Höhe an jeder Stelle der Brandmaner noch die vorgeschriebene Minimalschildstärke der- 
selben verbleibt. 
Die Gnfthrung eines Schornsteins in einen andern ist zu vermeiden. 
Die Höhe der Schornsteine ist den örklichen Verhältnissen dergestalt anzupassen, 
daß ungewöhnliche s und Rußbelästigungen der nachbarlichen Grundstücke möglichst 
verhütet werden, weshalb in bedenklichen Fällen mindestens dahin Anordnung zu treffen 
ist, daß zu diesem Zwecke eine entsprechende Erhöhung des Schornsteins erfolgen kann. 
Die Ausmündungen der Schornsteine dürfen sich nicht unmittelbar vor Dachfenstern 
befinden und müssen von weicher Bedachung und nicht massiven Theilen nebenstehender 
höherer Hebäwde mindestens 1 Meter 70 Centimeter entfernt bleiben. 
Die Schornsteinköpfe sind in jedem Falle auf hartgedeckten Dächern mindesten 
entweder bis 30 Centimeter über die Forsthöheoder 1 Meter 15 Centimeter über die Dachflä 
auf Dächernvon Dachpappe 90 Centimeter über die Dachfläche und auf weichen Dächern nineher 
60 Centimeter über die Forsthöhe oder 1 Meter 70 Cenlimeter über die Dachfläche auszuführen. 
Diese Kopfhöhen sind sieis nach der kurzen Seite zu bemessen. 
Die mit Schiefer bekleidcten Schornsteinköpfe müssen mit einem steinernen oder 
sonst feuerfesten überragenden Kranze, welcher die Schalung verdeckt und vollständig gegen 
Entzündung schützt, belegt werden. 
Alle Schornsteine sind äußerlich in den Zugen mit Kalkmörtel auszustreichen oder 
zu berappen und innerlich glatt auszuschweißen. 
Die gewöhnlichen Schornsteine sind an ihrer Einmündung (ihrem Buße) mit eisernen 
Klappen oder Schiebern zu dem Zwecke zu versehen, um mittelst dieses Verschlusses und 
gleichzeitiger Absperrung aller übrigen Luftzugänge un Stuben, oder sonstigen Feuerungen 
jeden entstehenden Essenbrand schnell und sicher zu dämpfen. 
Schieber zu gleichem Zwecke im Dechreumes angebracht, dürsen den Schornstein 
nicht vollständig verschließen, sondern müssen jederzeit ungefähr 15 des lichten Queaschnitts 
offen * 
Die Schieberöffnungen wässen stets feuersicher venvahrt werden 
In denjenigen Gebäuden, in welchen sich Futterräume besinden, (5.9, lit. b und 
§. 10) dürsen die Schonsseein- icht unmiltelbar durch diese, sondern entweder nur durch 
Räume gehen, welche Vorräthe von dürren Futterstoffen nicht enthalten, oder es müssen 
die Schornfteine innerhalb der Futterräume an ihren freistehenden Seiten mit Ziegelfach- 
oder Lehmstakwänden in wenigstens 70 Centimeter Abstand ummschlossen sein 
Ein solcher Wn ist mit verschliebbarer Zugangsthür zu i und,
	        
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