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wo gerd möglich, durch Einlegung einer starken Glasscheibe in die Dachfläche zu
erleuchten
8. 47.
* ent Die gewöhnlichen besteigbaren Schornsteine haben eine Lichtweite von mindestens
Frmiren 35 und 40 Centimeker an den Seiten zu erhalten und die rohe Mauerstärke ihrer Um-
Schomstelne, fassungen, chinschiehlih des Kopses, muß mindestens 12 Centimeter betragen.
2 öpfe der Schornsteine von Heringerer Wandstärke anzufertigen ist nur inso-
weit —“i“ •8 dieselben außerhalb des Daches stehen und aus dem Ganzen entweder
von Stein, gebranntem Thon oder andere feuerfesten Maleriale hergestellt werden.
Außer den Naucheinmündungen und der am Fuße erforderlichen Einsteigethür dürfen
in einem besteigbaren Schornsteine weitere Oeffnungen in dessen Wänden nicht angebracht
werden.
Kleine Oeffnungen behufs der Ventilation sind nur innerhalb der Stockwerke in
Näumen, in welchen sich keine Vorräthe leicht brennbarer Stoffe befinden und unter
Anbringung eines gehörigen Sicherungsapparats gegen das Funkenfliegen gestattet.
Wird durch die Einsteigethür ein ausreichend dichter Verschluß bewirkt, so ist dadurch
die Anbringung einer besondern Klappe oder eines absperrenden Schiebers (§F. 46)
entbehrlich.
Die Schornsteine zu stärkeren, als den gewöhnlichen wirthschaftlichen, sowie zu
starken gewerblichen Feuerungen, wie Bäckereien, Brauereien, Brennereien, Töpfereien
und dergleichen, müssen je nach dem Feuerbetriebe eine größere lichte Weite und beziehendlich
Wandstärke als vorstehend angegeben, erhalten.
. Die Höhe derartiger Schornsteine, deren größere Wandstärke und die Entfernung
vom Holzwerke ist in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe des Zweckes und der örtlichen
Verhältnisse zu beurtheilen.
F. 48.
aesebssen Unbesteigbare, sogenannte russische Schornsteine sind nur in Gebäuden mit
sür undestels, harter oder dieser gleichgestellter Bedachung gestatle
ieselben dürfen nicht weniger als 14 sbsn nicht mehr als 27 Centimeter im
urb oder im Quadrat im lichten Querschnitte erhalten.
Für drei gewöhnliche Siubenfeuerungen genügt in der Regel eine Lichtweite von
21 Geniinter Durchmesser.
Die Wandstärke der Schornsteine muß bei innen und außen gleichvieleckigem oder
rundem Querschnitte durchgängig wenigstens 12 Centimeter, bei außen quadratischem und
innen rundem Querschnitte aber an der schwächsten Sielle wenigstens 10 Centimeter im
rohen Aree betragen.
Fuße eines jeden unbesteigbaren Schornsteins, welcher nicht von einem Rauch-
fange 8* Kamine ausgeht, ist eine Reinigungsöffnung von der Breite des Schornstein-
lichten und genügender Höhe anzubringen und entweder mit einer dichlschließenden guß-
eisernen Thür oder einem dergleichen Schieber- oder beziehendlich Rußsammelkasten zu
versehen.
bare
Schornsteine.