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Ein derartiger dichter Verschluß macht die Anbringung jedes anderen Essenschiebers
oder einer Klappe entbehrlich.
Die Neinigung der unbesteigbaren Schornsteine hat in der Regel durch deren
Ausmündung zu erfolgen. Zu diesem Zwecke müssen da, wo nicht mittelst Leitern von
außen zu dem Schornsleinkopfe zu gelangen ist, die erforderlichen Aussteigeöffnungen in
der Doachsläche augebracht werden.
J u oberen Stockwerken Neinigungsöffnungen anzubringen, ist nur an den
Stellen * wo der Schornstein seine Richtung verändert. Diese Oeffnungen müssen
einen doppelten gußeisernen Verschluß in der Art erhalten, daß hinter der eisernen
Thür oder dem Schieber eine 7 Centimeter tiefe Kapsel oder Büchse mit nach dem
Schornsteinlichten hekehrtem Boden, welche die Reinigungsöffnung dicht verschließt, einge-
schoben wird.
Unter der Bedingung eines gleichen doppelten Verschlusses können auch ausnahms-
weis MReinigunggöoffaungen im Dachraume, dem Forsten so nahe als möglich, angebracht
Vor allen Reinigungsöffnungen im Innern der Gebäude müssen hölzerne Fuß-
böden 50 Centimeter in'e Quadrat mit Ziegeln, Fließen oder Blech feuersicher verwahrt
werden.
Alles Holzwerk muß wenigstens 60 Centimeter von den Oeffnungen entfernt
bleiben * es ist dasselbe mindestens bis auf gleiche Entfernung feuersicher zu verkleiden.
§. 49#.
Kamine oder Vorgelege, welche zur Beheizung von Stuben= oder anderen Oefen
dienen, sind, wenn sie nicht die Basis eines massiv zu gründenden Schornsteins bilden,
sondern auf Valkenlagen zu siehen kommen, mit einem 22 Centimeter hohen Heerde von
natũrlichen Steinen oder gebrannten Ziedeln zu versehen, und müssen mit eisernen oder
wenigstens auf der inneren Seite gut mit Eisenblech beschlagenen hölzernen Thüren, welche
in gußeisernen, sleinernen oder gemauerten gefalzten Gerüsten gehen, verschlossen werden.
r In gleicher Weise sind auch die Einsteigethüren der besteigbaren Schorsteine her-
zustellen.
S. 50.
Die Rauchsänge sind von gebrannten Mauerziegeln zu wölben oder von Eisenblech
herzustellen. Die elwa nöthigen Rauchfangbalken sind nicht unter 1 Meter 15 Centi-=
meter von der Heerdfläche aufwärts, und horizontal gemessen mindestens 15 Centimeter
über diese hinaus zu legen, mit Dachziegeln zu verblenden, zu verputzen oder sonst gleich
feuerabhaltend zu verwahren.
S. 51.
Räucherkammern müssen in der Regel in den Stockwerken und dürfen, wenn dieß
nach sachverständigem Ermessen nicht thunlich ist, in dem unteren Dachraume angelegt
werden.
In den oberen Stockwerken und dem Dachraume sind dieselben jederzeit an die
Schornsteine zu ftellen, durch welche die Rauchleitung erfolgt.
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Einsteige.
kamine oder
Vorgelege.
Nauchsänge.
Räucher,
kommern.