Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Dieselben sind durchgängig massiv von Stein oder gebrannten Ziegeln, und zwar 
in dem Fußboden und den Umfassungen wenigstens 12 Centimeter und in der Decke 
mindestens 10 Centimeter stark herzustellen. 
Die Thüröffnung muß von allem Holzwerke 60 Centimeter entfernt bleiben oder 
es ist das letztere bis auf diesen Abstand feuersicher zu verwahemn. Die Thür selbst ist 
nach der für die Kaminthüren ertheilten Vorschrift auzufertige 
Die Nauchleitungsöffnungen sind mit dichchleheceen eisernen Klappen oder 
Schiebern zu versehen. 
ie Fleischstangen und Haken müssen von Eisen sein und dürsen den Rauch- 
öffnungen nicht zu nahe angebracht werden. 
. 52. 
Vadosen. Backöfen dürfen in ungewölbte Räume nur in folgender Weise eingebaut werden: 
Die Hauben sind von gebrannten Ziegeln und mindestens 12 Centimeter stark zu 
wölben, 7 Centimeter mit Sand, Lehm oder auderem feuerbeständigem Materiale zu 
überfüllen, auch darüber ebenso ftark mit gebrannten Ziegeln oder Steinplatten abzudecken. 
Die Fugen sind mit Mörtel zu verstreichen. 
Von dieser Abdeckung muß die Decke des umgebenden Raumes wenigstens 
1 Meter 15 Centimeter abstehen und es muß zur Seite des Vackofens alles Holzwerk 
—ie 60 Centimeter entfernt bleiben. 
Ausgebaute Backöfen sind sattel, oder puliförmig mit Manerwerke oder behm ab. 
zugleichen und haben darüber eine Abdeckung ohne alles Holzwerk, von Ziegeln in Kalk 
oder von Schieferplatten zu erhalten. 
d ein Dach mit Sparrwerk angebracht, so ist dasselbe wenigstens 60 Cemi- 
meler von der Ofenhaube, welche übersehbar bleiben muß, entfernt zu halten und auf 
massive Schäfte oder Mauern zu stlellen. 
Die zu wölbenden Beheizungsräume müssen eine Tiefe von wenigsteus 1 Mocter 
40 Centimeter erhalten, bei welchem Maße der etwaige Abschlußbogen mit inbegriffen 
sein kam 
Die Mundlöcher, Leuchtlöcher und Zugröhren sind mit eisernen Thüren, steinernen 
oder irdenen Stürzen, Vorschiebern oder Dühen zu versehen. 
1odhe * Küchenheerde, Wirthschaftskessel- gencrd Kochmaschinen, Bratröhren und der- 
une Shchbe gleichen Feuerapparate dürfen auf den Stockwerksbalken ruhen, müssen jedoch auf letzteren 
#uerunge“ eine wenigsteus 22 Centimeter starke (hohe) Untermauerung erhalten, oder auf eisernen 
ppataie. Hlatten mit dergleichen oder massiven füben * auf Bögen angelegt werden 
beunss. Heizungskanäle sind von Eisen, *8 Thon (irdenen Röhren oder der- 
gleichen) oder gebrannten Ziegeln, nur auf oder über feuersicheren Fußböden oder auf 
dergleichen Unterlagen, sowie 60 Cenkimeler von allem Holzwerke entfernt und in der 
Art herzustellen, daß sie übersehbar bleiben. Der Abstand vom Holzwerke kann bis auf 
30 Centimeter gemindert werden, soweit es bei besonders schwachen Feuerungen nach dem 
Ermessen des Sachverständigen ohne Gefahr zulässig erscheinl.
	        
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