Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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boden, oder aus vollständig massivem Mauerwerke bestehen, mil Ihrnen Alchekästen ver- 
sehen ier welche die Oeffnung des Aschenfalls gehörig verschlie 
Abstand des Achelastent von einem nur feuersicher verwehrten Fußboden des 
Alchenselle (vergl. §. d K. 55) hat sich jederzeit nach der Stärke der Feuerung 
zu richten und ist hiernach n ven Sachverständigen zu bestimmen. 
Ziegellormal. Die Ziegelmauerstärken sind in beeser Bauordnung durchgängig nach dem in 
mehreren Staaten des deutschen Reichs bereits für Staatsbauten eingeführten, auch in 
der Regierungsverordnung vom 19. August dss. Is. empfoblenen Ziegelformale von 
25 Centimeter Länge, 12 Centimeter Breite und 6 12 Centimeter d bemessen. 
Wo die Minimal-Mauerstärken erlänterungswesse. zu 12, 1, 1 12 Stein angegeben 
werden, sind solche Steine zu verstehen, die min destens die obigen ein halten. 
Abschnitt VI. 
Von den Abtritten, Senkgruben, Aschebehältern und der Ableitung des Absoll= und des 
i 
übnitte. Die Abtritte sind nicht nach der Fralbien Straße zu anzubringen und haben, 
wo vict Latrinen mit Fässern angewendet werden, Gruben von ausreichender Tiefe zu 
erhalter 
S. 60. 
Dachrinnen Dachrinnen ohne Abfallrohre mit Ausgüssen in's Freie dürfen nur dann ange- 
ebat blau bracht werden, wenn und insoweit der Ausguß die öffentlichen Plähe und Wege, sowie 
die süchterliche Grenze nicht trifft. 
ölzerne Dachrinnen und dergleichen Abfallrohre sind nur bei Gebäuden gestaltet, 
für welche der Massivbau nicht vreschrien! in 
Ableliu In jedem Gehöfte ist für eine ——7 Ableitung der sich ansammeluden 
Le tnns Gruben-, Pansch= und Tagewässer Vorkehrung zu treffen 
agewäsler. 
Aschebehälter. Jedes mit Feuerungen versehene Gebände oder Gehöfste hat zur Aufbewahrung 
er Asche an einem dazu geeigneten Orte ein feuersicheres bedecktes Behältniß zu erhalten, 
oder es ist dazu ein gewölbter Raum mit feuersicherem Fußboden zu benutzen. 
Abschnitt VII. 
Von den Einfriedigungen. 
63. 
aiehr Einfriedigungen an öffentlichen Plätzen und Gassen, auch Landstraßen und 
c den Communikationswegen dürfen keinesfalls in einer den öffentlichen Verkehr behindernden 
— Weise angebracht werden. (Vgl. auch F. 5 der Ausführungs-Verordnung.)
	        
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