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boden, oder aus vollständig massivem Mauerwerke bestehen, mil Ihrnen Alchekästen ver-
sehen ier welche die Oeffnung des Aschenfalls gehörig verschlie
Abstand des Achelastent von einem nur feuersicher verwehrten Fußboden des
Alchenselle (vergl. §. d K. 55) hat sich jederzeit nach der Stärke der Feuerung
zu richten und ist hiernach n ven Sachverständigen zu bestimmen.
Ziegellormal. Die Ziegelmauerstärken sind in beeser Bauordnung durchgängig nach dem in
mehreren Staaten des deutschen Reichs bereits für Staatsbauten eingeführten, auch in
der Regierungsverordnung vom 19. August dss. Is. empfoblenen Ziegelformale von
25 Centimeter Länge, 12 Centimeter Breite und 6 12 Centimeter d bemessen.
Wo die Minimal-Mauerstärken erlänterungswesse. zu 12, 1, 1 12 Stein angegeben
werden, sind solche Steine zu verstehen, die min destens die obigen ein halten.
Abschnitt VI.
Von den Abtritten, Senkgruben, Aschebehältern und der Ableitung des Absoll= und des
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übnitte. Die Abtritte sind nicht nach der Fralbien Straße zu anzubringen und haben,
wo vict Latrinen mit Fässern angewendet werden, Gruben von ausreichender Tiefe zu
erhalter
S. 60.
Dachrinnen Dachrinnen ohne Abfallrohre mit Ausgüssen in's Freie dürfen nur dann ange-
ebat blau bracht werden, wenn und insoweit der Ausguß die öffentlichen Plähe und Wege, sowie
die süchterliche Grenze nicht trifft.
ölzerne Dachrinnen und dergleichen Abfallrohre sind nur bei Gebäuden gestaltet,
für welche der Massivbau nicht vreschrien! in
Ableliu In jedem Gehöfte ist für eine ——7 Ableitung der sich ansammeluden
Le tnns Gruben-, Pansch= und Tagewässer Vorkehrung zu treffen
agewäsler.
Aschebehälter. Jedes mit Feuerungen versehene Gebände oder Gehöfste hat zur Aufbewahrung
er Asche an einem dazu geeigneten Orte ein feuersicheres bedecktes Behältniß zu erhalten,
oder es ist dazu ein gewölbter Raum mit feuersicherem Fußboden zu benutzen.
Abschnitt VII.
Von den Einfriedigungen.
63.
aiehr Einfriedigungen an öffentlichen Plätzen und Gassen, auch Landstraßen und
c den Communikationswegen dürfen keinesfalls in einer den öffentlichen Verkehr behindernden
— Weise angebracht werden. (Vgl. auch F. 5 der Ausführungs-Verordnung.)