Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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beüe Verordnung, sowie für jede vorkommende Fahrlässigkeit gleichmäßig verant- 
wortlich. 
8. I1. 
Dampfkessel aus dem Auslande sind auch in dem Falle der Festigkeitsprobe zu — 
unterwelsen en sie im Auslande bereits Ueprüst waren. p 
flessel jedoch, welche bereits in einem anderen Staate des Deutschen Reichs. 
wo die Cruritrort om vom 21. Juni 1869 in Geltung stebt, nach den allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871 Peprüft. sind, unterliegen einer anderweiten 
Festigkeitsprobe nur dann, wenn sie durch den Transport oder aus sonstiger Veranlassung 
Veschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der Probe geboten erscheinen 
assen. 
Wegen der Lokomobilen vgl. §. 32. 
Während des Betriebs liegen dem r#ale eines Dampffessels, dessen hierzu Ve- Dnge 
ouftragt oder beziehendlich dem Benutzer eines Dampfkessels folgende Verpflichtungen ob: beim Belrtebe. 
Es ist dorauf zu sehen, daß alle im Interesse der Sicherheit für den Kessel 
vorzeih hl#en Apparate fortdauernd in ungestörter Wirksamkeit sich befinden, namentlich 
die Sicherheiovenmtie nicht überlastet werden 
Der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers ab- 
zuna Fristen gereinigt und besichtigt werden 
Die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen und in diesem Geschäfte 
wohl brnsen Leuten anzuvertrauen. 
Auch is 
dafür zu sorgen, daß die Letzteren mit den Verhallungsregeln für Heizer, 
welche unter Nr. 1 und 2 beiliegen, oder mit den an deren Stelle für besondere Fälle 
von der Landesregierung erlassenen Instruktionen wohl bekannt sind und dieselben genau 
befolgen. 
Elwa vorkommende Mängel an den Kesseln und Apparaten müssen durch ge- 
eignete Fee sofort beseitigt w 
fte Nachweis der erhaltenen Bettrntanba (5. 20) ist stets in der Nähe 
des Al ansgebang oder, insofern dieß nicht thunlich ist, zum Vorweisen bereit zu 
i. 
halten 
7) Alle bei Begutachtungen oder Revisionen (vergl. Abschnitt II.) von den zustäu- 
digen Behörden vorgeschriebenen Abänderungen sind, dieselben mögen nun durch besondere 
Verfügung angeordnet oder nur in dem durch den Besiher des Kessels oder dessen Stell. 
vertreter mitvollzogenen Protokolle enthalten sein, unweigerlich und innerhalb der gestelllen 
Fristen auszuführen. 
8) Bei Revisionen ist der technische Beamte von allen Vorkommnissen, welche auf 
die Beurtheilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit des Kessels von Einfluß sein können, 
namentlich auch von kleinen vorgekommenen Reparaluren in Kenntniß zu setzen 
9) Kommt eine (xplosion vor, so ist sofort sowohl der Vorsivende des Landes- 
ausschusses, als der technische Beamte in Kenntniß zu seben, bis zu Beendigung der vor-
	        
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