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zunehmenden Erörterungen aber im Zustande des Keffels und seiner Lage, sowie an den
durch die Explosion berührten Bauten und Einrichtungen ohne Zustimmung des technischen
Beamten keinerlei Veränderung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, insofern nicht die
Rektung oder Bewahrung von Menschenleben oder die Offenhaltung des Verkehrs einer
Eisenbahn oder eines öffentlichen Weges dieß fordert.
I. Vorschristen wegen der #z z — sowie der amtlichen
a. Im hemen
S. 1v
Zur Anlegung von Dampfkesseln, guesihen mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt
sein oder nicht, ist die Genehmigung des Landedausschusses und des von der Landes-
regierung n technischen Beamten wülerder
Die e Zulässigkeit der Anlage ift nach den bau-, feuer- und gesundheitspolizei-
lichen Vorschriften, sowie nach den allgemeinen polizeilichen Vestimmungen, die Anlage von
Dampfkesseln belreffend, vom 29. Mai 1871, und den Vestimmungen gegenwärtiger
Verordnung zu pruͤfen.
nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt
zu ertheilen, oder es sind bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und
Einrichtungen vorzuschreiben.
Gleiche Genehmigung ist erforderlich, bevor ein älterer Kessel nach erfolgter Trans-
location oder Umbau oder wesentklicher Reparalur oder Veränderung wieder in Vetrieb
genommen wird.
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften in Art. II. und V. der Ausfüh-
wungsverorhnung zur Bundesgewerbeordnung vom 27. September 1869 verbunden mit
sub 2 des Gesebes vom 25. Jannar 1871. Den Verhandlungen hat, soweit
S# der Frchie Beamte beizuwohnen.
Zu den in 8. 18 der allgemeinen Bestimmungen bezeichneten, als Dampfkessel
im gesetzlichen Sinne nicht zu betrachtenden Kesselconstruktionen ist eine Genehmigung im
Sinne des vorstehenden S. 13 nicht erforderlich. Ihre Anlage und ihr Betrieb ist ohne
Weiteres unter Beachtung der allgemeinen Gesundheits-, bau= und feuerpolizeilichen Vor-
schriften gestattet.
F. 15.
Der Vorsitzende des Landesau"schusses hat eingehende Anzeigen von Dampfkessel-
Vesitzern oder Benützern oder Maschinenfabrikanten, welche eine Begutachtung, Besichtigung
oder Prüfung nöthig machen, sofort und spätestens binnen 3 Tagen dem technischen
Beamten zuzustellen. Innerhalb drei Wochen nach Eingang der Begutachlung oder Pro-
tokolle sind die Ansuchenden mit Bescheidung n versehen, sofern nicht anderweit erforder-
liche Erörterungen eine Verzögerung rechtferti
Der Vorsitzende des onbeluneschufse * nur in dem Falle einer vorgekommenen