Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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zunehmenden Erörterungen aber im Zustande des Keffels und seiner Lage, sowie an den 
durch die Explosion berührten Bauten und Einrichtungen ohne Zustimmung des technischen 
Beamten keinerlei Veränderung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, insofern nicht die 
Rektung oder Bewahrung von Menschenleben oder die Offenhaltung des Verkehrs einer 
Eisenbahn oder eines öffentlichen Weges dieß fordert. 
I. Vorschristen wegen der #z z — sowie der amtlichen 
a. Im hemen 
S. 1v 
Zur Anlegung von Dampfkesseln, guesihen mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt 
sein oder nicht, ist die Genehmigung des Landedausschusses und des von der Landes- 
regierung n technischen Beamten wülerder 
Die e Zulässigkeit der Anlage ift nach den bau-, feuer- und gesundheitspolizei- 
lichen Vorschriften, sowie nach den allgemeinen polizeilichen Vestimmungen, die Anlage von 
Dampfkesseln belreffend, vom 29. Mai 1871, und den Vestimmungen gegenwärtiger 
Verordnung zu pruͤfen. 
nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt 
zu ertheilen, oder es sind bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und 
Einrichtungen vorzuschreiben. 
Gleiche Genehmigung ist erforderlich, bevor ein älterer Kessel nach erfolgter Trans- 
location oder Umbau oder wesentklicher Reparalur oder Veränderung wieder in Vetrieb 
genommen wird. 
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften in Art. II. und V. der Ausfüh- 
wungsverorhnung zur Bundesgewerbeordnung vom 27. September 1869 verbunden mit 
sub 2 des Gesebes vom 25. Jannar 1871. Den Verhandlungen hat, soweit 
S# der Frchie Beamte beizuwohnen. 
Zu den in 8. 18 der allgemeinen Bestimmungen bezeichneten, als Dampfkessel 
im gesetzlichen Sinne nicht zu betrachtenden Kesselconstruktionen ist eine Genehmigung im 
Sinne des vorstehenden S. 13 nicht erforderlich. Ihre Anlage und ihr Betrieb ist ohne 
Weiteres unter Beachtung der allgemeinen Gesundheits-, bau= und feuerpolizeilichen Vor- 
schriften gestattet. 
F. 15. 
Der Vorsitzende des Landesau"schusses hat eingehende Anzeigen von Dampfkessel- 
Vesitzern oder Benützern oder Maschinenfabrikanten, welche eine Begutachtung, Besichtigung 
oder Prüfung nöthig machen, sofort und spätestens binnen 3 Tagen dem technischen 
Beamten zuzustellen. Innerhalb drei Wochen nach Eingang der Begutachlung oder Pro- 
tokolle sind die Ansuchenden mit Bescheidung n versehen, sofern nicht anderweit erforder- 
liche Erörterungen eine Verzögerung rechtferti 
Der Vorsitzende des onbeluneschufse * nur in dem Falle einer vorgekommenen
	        
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