Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Explosion (§. 12, Nr. 9), sowie auf besonderes Verlangen des technischen Beamten zur 
Veiheiicung an der Lokalexpedition verpflichtel; in allen übrigen Zällen ist er hierzu nur 
ermächtigt. 
ei Liquidirung in Dampfkeffelsachen sind dieselben Grundsätze wie in Baupolizei- 
sachen zu befolgen. Jedoch ist für die Correspondenz mit dem technischen Beamten in 
keinem Falle, für die Betheiligung des Vorsibenden des Landesausschufses an Lokalexpe= 
ditionen aber nur in den Fällen zu liquidiren, in welchen derselbe zur Theilnahme ver- 
pflichtet war 
. 
Die Justizbehörde hat die Strafen u §. 147 der Bundesgewerbeordnung und sbestenes, 
nach Abschnitt III. gegenwärtiger Verordnung unter Berücksichtigung des Gutachtens des 
technischen Beamten zu bestimmen. 
S. 17. 
Der technische Beamte hat bei allen in dieser Verordnung vorgeschriebenen Begut= Onlegen. 
achtungen, Hrfiugen, Stempelungen und Revisionen im Allgemeinen Nachstehendes i 
zu beobachten 
Die Anfertigung der Gutachten über beplante Anlagen und beplante Verände- 
rungen, sowie beantragte Vestigkeiteprüfungen und Revisionen ausgeführter neuer Anlagen 
und Veränderungen hat er mit thunlichster Beschleunigung und spätestens innerhalb einer 
Frist von 14 Tagen, welche bei Begutachtungen von dem Tage an gerechnet wird, an 
welchem ihm die erforderlichen — vollständig zugehen, auszuführen und hierbei 
die Abänderungen, welche im Interesse der Sicherheit erforderlich sind, beziehendlich mit 
Bezeichnung der Herstellungsfrist, anzugeben, auch von den durch ihn bestimmten Terminen 
für Prüfungen und Revisionen den Vorsitzenden des Landesausschusses vorher in Kenntniß 
zu setzen. 
S. 18 
Der technische Beamte hat die im Beiriebe befindlichen Dampfkessel von Zeit 8 Serlfess= 
Zeit ohne vorhergegangene Venachrichtigung der Besiher zu revidiren. So weit als thunlich #urit 
soll dabei jeder Kessel in jedem Jahre ein Mal an die Reihe kommen, es ist jedoch dem 
pflichtmäßigen Ermessen des technischen Beamten überlassen, die Häufigkeit der Wiederkehr 
von Revisionen nach Maßgabe der Gesährlichkeit und sonstigen Beschaffenheit der Anlage 
und der von ihm über den Grad der Sorgfalt der Behandlung gemachten Beobachtungen 
u bestimmen. 
Der technische Beamte hat sich bei diesen Revisionen nicht nur von der fort- 
dauernden Diensttüchtigkeit aller wesentlichen Theile einer Dampfkesselanlage und von der 
eingetretenen Abnutzung zu überzugen, sondern auch alle Umstände zu beachten, aus denen 
geschlossen werden kann, ob bei dem Betriebe Nachlässigkeiten und Uebertretungen der 
Vorschriften dieser Verordnung stattgefunden leber en. 
Der technische Beamte hat über * von ihm vorgenommenen sorch und 
Revisionen ausführliche Protokolle aufzunehmen, welche bei den in §. 17 aufgeführten 
Prüfungen und Revisionen durchgehends von dem Antragsteller oder dessen Sulihe#reten,
	        
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