Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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stellt der Vorsitzende des Landesausschusses dem Ansuchenden das eine Exemplar der 
Beilagen, von dem technischen Beamten unterzeichnet, wieder zu und sügt im Falle be- 
dingungsweiser Genchmigung die Abschrift der von dem technischen Beamten in seinem 
Gutachten erforderten Veränderungen bei. 
Das zweite Exemplar der Beilagen verbleibt bei den Akten des Landcöoausschusses. 
F. 27. 
Die Festigkeitsprüfung eines neuen oder wesentlich veränderten Dampfkessels vhet 
hal zwar nach F. 11 der allgemeinen Bestimmungen in der Regel vor der Einmauerung? rusũn 
stattzufinden. 
In Zällen jedoch, wo die Kesselform dem technischen Beamten nicht zu einem Be- 
denken deshalb Veranlassung giebt, und die Abdeckung der Feuerzüge nicht viel Zeit in 
Anspruch nimmt, kann die erste Rcvision (§. 28) mit der Festigkeitoprüfung verbunden 
werd 
Nach Beendigung einer neuen öoder veränderten Dampflesselanlage ist Anzeige an Rristen und 
den Vorsihenden des Landesausschusses zu erstatten. Die Ertheilung der Betriebserlaub- Setelcht. 
niß hängt von dem Ergebnisse der in Folge dieser Anzeige (welche Behufs größerer 
Beschleunigung von dem Vesitzer rc. des Keisels gleichzeitig auch dem technischen Veamten 
gemacht werden kann) von dem technischen Beamten vorzunehmenden Revision ab. 
ei dieser ist zu untersuchen, ob die Anlage in jeder Beziehung den Bestimmungen 
der ertbeilten Genehmigung entspricht; anzugeben, welche Abänderungen elwa anzubringen 
sind, und nach Befinden, in welchen Fristen rieß zu geschehen hat, auch in dem Falle die 
Festigleitsprüfung zu wiederholen, wenn sich bei einem früher bereits geprüften Kessel etwa 
eine Beschädigung zeigen sollte; endlich aber zu bestimmen, ob der sofertigen Ingangsetzung 
der Anlage ein Uetente entgegensteht oder nicht, und ersteren Falles, ob eine Nach- 
revision -fforderlich is 
Ist ein S* nicht vorhanden, so fertigt der lechnische Beamte das Certifikat 
§. 20) nach Beilage 3 aus, durch welcheo nach Mitvollziehung Seiten des Vorsitzenden 
6. Landesausschusses dem Besitzer die Erlaubniß zum Betriebe ertheilt wird. 
Hat der Besiher den Wunsch, noch vor Eingang des Certifikats den Danpflessel 
in Betrieb zu seen, so ist der technische Beamte ermächtigt, wenn ihm deshalb ein Be- 
denken nicht beigeht, die sofortige Inbeiriebnahme zu gestaiten und darüber eine Bescheinigung 
ausgustellen. 
S. 29. 
Nach Beendigung eines Umbaues, d. h. einer bloßen Eeruenennz der Ein- Versabren vel 
maucrung eines stationdren Dampfkessels ist nach §. 28 zu verfahren 
- § 
Durch ortsstatutarisch festgestellte S#riheerrschrife können stationäre Dampf- i 
kefselavlagen für gewisse Ortstheile überhaupt ausgeschlofsen oder besonderen beschränkenden orl n. 
Bedingungen unterworfen werden. 
31“
	        
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