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35.
Die Bedingungen, unter ——“—“—2— die zur Fortbringung von hasten ecuechi.
auf öffentlichen Straßen dienen sollen (Chausseedampfwagen, Straßen-Lokomotiven), ocomedllen.
ebrauch genommen werden dürfen, bleiben zur Zeit der Anordnung der Cndeeregitung
für jeden einzelnen Fall vorbehalten.
Wegen der Prüfung der Lekomotiven # für den Fall des Bedürfnisses beson- Eitbenen.
dere Vorschristen vorbehalten. Hinsichtlich der auf der Greiz-Brunner Eisenbahn anzu- olomollven.
wendenden Dampfwagen ist Art. 15 des Staatsvertragg vom 3. November 168
maßgebend.
III. Strastelimmungen.
Wer eine Dampfkeffelanlage ohne vorher erlangte Genehmigung errichtet, verlegt n
oder sonst wesentlich verändert, wird nach Maßgabe §. 147,7 der Bundesgewerbeordnung gang.
vom 21. Juni 1869 mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern und im Unvermögensfalle
mit verhältnißmäßiger Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
5S. 38.
Dree Strafe verfällt:
fiee einen Dampfkessel den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Betrieb ohne
Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Ma 1, oder den Vorschriften dieser Verordnung Erlaubait.
zuwider ohne vocher erhaltene Erlaubniß n 1 e nimmt, ingleichen
b. wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der Uatsttaflen
bestimmten Hrilte vollständig abhilft.
Abgesehen von diesen Strafen kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der vor-
geschriebenen, rus vorzuschreibenden Vedingungen außer Betrieb gesetzt werden. aͤnderungen.
39.
—
Absichtliche Störung im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung der Sicher= nebentrstun
heitsapparate, unterlassenc erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie alle vorsätzlichen #r benschin
Umgehungen der Vorschriften dieser Verordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestim- Berrieb.
mungen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesehbuchs Auwendung leiden,
nach dem Grade der Verschuldung und der verursachten Gefahr mit 5 bis 100 Thalern
oder entsprechender Haft zu bestrafen.
Unnöthige Veränderungen in dem 4 eines explodirten Dampfkessels vor rrn,
Beendigung der lechnischen Erörterung (5. 12 unter 9) zieht eine Strafe von 25 Thalern e 8
nach sich. ensien.
Greiz, den 4. December 1971.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meufel.
Bruno Merz.