Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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89. Consistorial Verordnung vom 19. December 1871, 
die Zusammensetzung von zur aUcberwachun des rehelmaßigen Schulbesuches 
enden chlvor stän 
Mit Rücksicht auf die eingetretenen Aenderungen in der Gemeindeverfassung und 
in weiterer Ausführung Unserer Verordnung vom 12. December 1870 wird in Bezug 
auf die Zusammensetzung der durch die allgemeine Instruktion für die Sokasschulinspektoren 
vom 16. Januar 1847 zum Zwecke des Einschreitens gegen unentschuldigte Schulversäum- 
nisse aringeührten Schulvorstände mit Höchster Genehmigung hierdurch Folgendes 
beftim 
I. In der Stadt Greiz hat die auf Grund der Landesregentschaftlichen Ver- 
ordnung vom 20. December 1861 bestehende Kirchen= und Schuldeputation 
in der, durch F. 32 der Regierungsverordnung vom 14. April 1871 
anderweit vorgeschriebenen Zusammensebung, unter Vorsitz des ersten Geift- 
lichen und Zuziehung des Dirigenten der Bürgerschule, ihre Thätigkeit auf 
die Erörterung und Abstellung der Schulversäumnisse nach Maßgabe der 
Vorschriften Unserer Verordnung vom 12. Decbr. v. J. zu erstrecken. 
. In gleicher Weise hat in der Stadt Zeuleuroda die durch Unsere Verord- 
nung vom 2. Oktober 1845 eingeführte Schulkommission in der dur 
. der gedachten Regierungsverordnung bestimmten Zusammensetzung 
unter Vorsitz des ersten Geistlichen und gleichfallsiger Zuziehung des diri- 
girenden ersten Lehrers der Schulanstalt als Schulvorstand im Sinne der 
Verordnung vom 12. December v. J. zu fungiren. 
n Auf dem platten Lande bestehen die nach der allgemeinen Instruktion für 
die Lokalschulinspektoren zu bildenden Schulvorstände aus dem Lokalschul- 
inspektor als Vorsitzenden, dem ersten Lehrer, dem Gemeindevorsteher und 
dem Vorsitzenden des Gemeinderathes — in Schulgemeinden, welche durch 
mehrere Ortschaften gebildet werden, aus sämmtlichen Gemeindevorstehern 
und Gemeinderathsvorsitzenden. 
. Dem Ermessen des Scnwvorstandes bleibt es überlassen, sich durch einen 
oder mehrere durch ihn zu wählende christlich gesinnte Einwohner als stän- 
dige Mitglieder zu orsschten und steht übrigens dem vorsitzenden Geistlichen 
anheim, zu den einzelnen Verhandlungen den betreffenden Classenlehrer 
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zuzuziehen. 
Greiz, den 19. December 1871. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Coufistorium. 
Meusel. 
Bruno Merz-
	        
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