Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

223 
10. Bekanntmachung vom 20. December 1871, 
die Anwendung der Vorschriften der neuen Maaß= und Gewichtsordnung 
bei Erhebung der Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier 
resp. bei Gewährung. von Ausfuhrvergütn ngen von Branntwein 
betre 
reffend. 
In Ausführung der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (S. 473 
des Bundezgzesehblatt wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß vom 
1. Januar 1872 an im hiesigen Fürstenthum die Uebergangsabgaben von Bier 
und Branntwein mit folgenden Beträgen, nämlich 
von Bier wie zeither mit 
seben Silbergroschen sechs Pfennigen von einem Zentner —= 50 Kilo- 
rammen, 
von Branntwein aber mit 
vier Thaler elf Silbergroschen für das Hektoliter bei 50 Procent Alkohol 
nach Tralles d. i. für 5000 Alkohol-Literprocente 
zu entrichten sind und daß die bei der Ausfuhr von Brann twein zu gewährende 
Steuervergütung von dem gedachten Zeitpunkte an 
einen Silbergroschen zehn Pfennige für je 11412 Literprozente Alkohol 
beträgt. 
Greiz, den 20. December 1871. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
PVruno Merz. 
  
41. Patent vom 21. December 1871, 
die im Jahre 1872 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend. 
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge sollen mit hierzu rriete Zustimmung 
des Landtags auch im Jahre 1872 von der nach der Verordnung vom 30. December 
. J. in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Mai 1857 zu erhebenden Ageneiten Grund- 
steuer sechs Pfennige auf die Steuereinheit,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.