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10. Bekanntmachung vom 20. December 1871,
die Anwendung der Vorschriften der neuen Maaß= und Gewichtsordnung
bei Erhebung der Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier
resp. bei Gewährung. von Ausfuhrvergütn ngen von Branntwein
betre
reffend.
In Ausführung der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (S. 473
des Bundezgzesehblatt wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß vom
1. Januar 1872 an im hiesigen Fürstenthum die Uebergangsabgaben von Bier
und Branntwein mit folgenden Beträgen, nämlich
von Bier wie zeither mit
seben Silbergroschen sechs Pfennigen von einem Zentner —= 50 Kilo-
rammen,
von Branntwein aber mit
vier Thaler elf Silbergroschen für das Hektoliter bei 50 Procent Alkohol
nach Tralles d. i. für 5000 Alkohol-Literprocente
zu entrichten sind und daß die bei der Ausfuhr von Brann twein zu gewährende
Steuervergütung von dem gedachten Zeitpunkte an
einen Silbergroschen zehn Pfennige für je 11412 Literprozente Alkohol
beträgt.
Greiz, den 20. December 1871.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
PVruno Merz.
41. Patent vom 21. December 1871,
die im Jahre 1872 zu entrichtenden Landesabgaben
betreffend.
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge sollen mit hierzu rriete Zustimmung
des Landtags auch im Jahre 1872 von der nach der Verordnung vom 30. December
. J. in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Mai 1857 zu erhebenden Ageneiten Grund-
steuer sechs Pfennige auf die Steuereinheit,