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Wer nicht einmal die dritle Ceusur erhält, hat nicht beslanden und darf sich vor
Ablauf eines Jahres nicht wieder zur Prũfung melden. Erlangt er auch dann bei einer
zweiten Prüfung, nicht einmal den dritten Cenfur-Grad, so kann seine nochmalige Zu-
lassung zu einer Prüfung nur mit besonderer Landesherrlicher Genehmigung erfolgen.
Die über die Prüfung jedes Rechto-Candidaten besonders anzulegenden Ackten
werden an das Appellationsgericht abgegeben und bleiben in dessen Verwahrung. Das
Appellationsgericht sett sowohl die Landesregierung als auch das Kreisgericht von dem
Ergebniß der Prüfung in Kenntniß.
Zür die Prüsung- sind dem Rechts- e als Separatgebühr zuzuliquidiren:
Thlr. — Sgr. — Pf. für jeden der lunge. Commissare, jedoch zusammen
nie mehr als 6 T
für den im
Dienergebühr,
von jeder Seite der durch die Prüfung veranlaßten
Abschriften oder Reinschrifsten für die betreffenden
Canzlisten.
— 15 „ —
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II. Die Ausbildung der Accessisten nach der ersten Prüsung betreffend.
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Nach bestandenem Examen wird jeder Rechts-Candidat, der von nun an die Be-
zeichuung „Accessist“ erhält, durch die Landesregierung auf den allgemeinen Diensteid
verpflichtet und einem Justizamte zugewiesen.
ei dieser Zmveisung soll zwar auf die eigenen Wünsche des Accessisten billige
Rücksicht genommen, jedoch, damit der Zweck praktischer Ausbildung möglichst erreicht werde,
vor Allem darauf Bedacht genommen werden, daß die Zahl der einer einzelnen Behörde
zugetheilten Accessisten zu deren Geschäftsumfange in einem möglichst richtigen Verhältnisse
stehen.
5. 13.
Jeder Accessist ist nach bestandener erster Prüfung Behufs seiner praktischen Aus-
bildung zwei Jahre lang bei gerichtlichen Behörden zu beschäftigen und zwar zuerst min-
destens ein Jahr lang bei einem Justizamte, nachher aber bei dem Kreisgerichte oder
einem #usiiamte,
Für die Beschäftigung des Accessisten während dieses Ausbildungs-Cursus sind
folgende Verschitten maßgeben
Unächst ist der Abcessisi einige Monate lang unter gehöriger Anleitung zu dem
mehr mechanischen Dienste, daneben aber auch zum Protocolliren zu verwenden. Hierbei
ist darauf zu sehen, daß er eine gewisse Uebersicht über den Geschäftsgang im Allgemeinen
und über die verschiedenen bei der betreffenden Behörde vorkommenden Angelegenheiten
gewinne. Nach dieser Zeit soll von der Heranziehung zu den mehr mechanischen Ver-
richtungen abgesehen und die Beschäftigung, soweit irgend thunlich, auf alle Geschäfts-