bh. Bei dem Gemeindevorstande.
Art. 127.
In den Städten besorgen die beiden Bürgermeister alle Geschäfte der Gemeinde
gemeinschaftlich; doch gebührt dem ersten Bürgermeister die Leitung und Vertheilung
der einzelnen Geschäfte, sowie die emtscheidende Stimme bei vorkommender Meinungs=
verschiedenheit.
Dem ersten Bürgermeister liegt die Wahrnehmung aller Geschäfte der Gemeinde-
verwallung im Allgemeinen ob, insbesondere gebührt ihm die Aussicht über alle städtische
Anstalten, über den Kasse, und Rechnungsdieust, über die Unterbeamten und Diener,
sowie über die Polizeiverwaltumg, während der zweite Bürgermeister vorzugsweise die
nächste Aussicht über die Verwaltung der Gemeindegüter und wirthschaftlichen Anstalten,
über die Gemeindewaldungen und deren Cultur, über die richtige Verwerthung ihrer
Nuhungen, über die VBaumpflanzungen und Obstanlagen, sowie über das gesammte Bau-
wesen mit Einschluß der Brücken, Wege und Stege, des Pflasters, sowie der Brunnen
und Wasserleitungen führt. Derselbe ist für eine schleunige, zweckmäßige und möglichst
billige Ausführung der in dieser Beziehung gefaßten Beschlüsse insbesondere verantwort-
lich. Er attestirt alle in diesen Verwaltungszweigen vorkommenden Ansgaben. Wenn
ein Schristführer für den Gemeindevorstand nicht angestellt ist, besorgt der erste Bürger-
meister die Schrift= und Akten. Zührung. Sämmtliche Ausfertigungen und Urkunden des
Gemeindevorstandes sind in der Reinschrift vem ersten Bürgermeister zu unterschreiben;
Urkunden über solche Rechtsgeschäfte, zu denen die Zustimmung des Gemeinderaths, be-
züglich der Gemeindeversammlung erforderlich ist (Ark. 95) müssen vom Vorsitenden des
Gemeinderathes oder der Gemeindeversammlung mitunierschrieben, auch entweder mit dem
Gemeindesiegel versehen oder von den Unterzeichnern vor Gericht anerkannt werden. Ist
die Genehmigung der Stagtsrehierung bezüglich des Landesausschusses erforderlich, so ist
diese der Urkunde beizufüge
In Verhinkerr#ngosche. des einen Bürgermeisters vertritt der andere dessen Stelle.
rt. 128.
In den Laudgemeinden hat der Gemeindevorsteher alle Geschäfte des Gemeinde-
vorstandes zu besorgen. Der Stellverlreter hat danten bei Geschäftsanhäufungen zu
miterstühe und in Verhinderungsfällen ganz zu vertre
Die Bestimmung im vorhergehenden Artikel über Vollziehung der Anusfertigungen
und Urkunden findet auch hier Anwendung.
Art. 129.
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als zur Erledigung
einzelner bestimmter Angelegenheiten können auf Beschluß des Gemeinderathes besondere
Comnmissionen gebildet werden, welche dem Gemeindeverstande unter dessen Leitung an
die Hand gehen. Die dazu bestimmten Mitglieder aus dem Gemeinderathe wählt dieser,
die übrigen Mitglieder der Vorstand.
Der Gemeinderath hat die den Mitgliedern zu ersetzenden Anslagen und etwa für
ihre Mühewaltung in besonderen Aufträgen zuzubilligende Vergütung zu bestimmen.
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