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zunächst das Gemeindevermögen, welches nach Art. 130 und 131 deren Benutzung unter-
worfen ist, und bei Unzulänglichkeit desselben haften diejenigen, welche zu den Gemeinde-
lasten beismtragen schuldig sind, nach Verhältniß ihrer Beitragöpflicht im einzelnen Falle.
Der Gläubiger ist bercchligt, die Einziehung bestehender Natural-Nutzungen, sowie die
Ausschreibung und Beitreihung von Gemeindeanlagen zum Zwecke der Dilgung seiner
Forderung zu verlangen.
Neu eintretende Gemeindemitglieder sind zur Verzinsung und Tilgung der bei ihrem
Eintritle schon vorhandenen Schulden ebenfalls beizutragen verbunden, wogegen den aus-
scheidenden Gemeindemitgliedern die Gewährung einer Abfindung für die bei ihrem Aus-
tritte vorhandenen Gemeindeschulden nicht obliegt.
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Verpflichtungen,
sondern lediglich für einzelne Gemeindeangehörige oder einzelne Klassen derselben gewirkt
worden sind, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher Lasten durch die Gemeinde für die
Pflichtigen, bei Proreßführung der Gemeinde für einzelne Einwohnerklassen u. s. w.,
haften nur auf den Betheiligten und sind andere oder neu eintretende Gemeindemitglie-
der nur dann zur Verzinsung und Tilgung dieser Schulden beizutragen verpflichtet, wenn
dieselben als Rechtsnachfolger der Betheiligten zu betrachten oder in die betreffende Klasse
eingelreten sind.
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Unter der Voraussezung, daß Sa#nn rechtsgültig aufgenommen worden sind
Arl. 95,7, 155), bedarf es zur Begründung der Forderung gegen eine Gemeinde, auch
in dem im Schlußsatze des vorhergeheuden Artikels bezeichneten Falle keines Beweises über
die Verwendung zu ihrem Nuten, sobald das Darlehen an den zum Empfange berech-
tigten Rechnungoführer ausgczahlt worden ist.
b. Von der Vertheilung der Gemeindelasten.
Art. 136.
Die Gemeindelasten, d. h. diejenigen Leistungen, welche zur Erreichung des Zwecks
der Gemeinde und zu Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten der Gesammtheit der Gemeinde-
mitglieder obliegen. werden mit Ausschluß der persönlichen Dienste (worüber unten das
Nähere bestimmt ist) von sämmtlichen Gemeindemitgliedern und Flurgenossen nach dem
Verhältnisse ihrer Einkommen- und Grundstener, bezüglich nach Verhälkniß der auf ihren
im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesih zu entrichtenden Grundsteuer aufgebracht.
Zu solchen Gemeindelasien gebören insbesondere die Ausgaben für die Gemeinde-
Perwallung im Allgemeinen, namentlich für die Gehalte der i*35 für die
olizeiverwaltung, die Sicherheits= und Gesundheiksanstalten, die Armenpflege, für Her-
stellung kund Unterhaltung der Ortsverbindungswege, mit Einschluß der Brücken und
Stege im Orte selbst, für öffentliche Brunnen und Wasserleitungen für den Ort, für
Straßenbeleuchtung, für Jeuerlöschanstalten 2c., für Dienstverrichtungen im Interesse des
Orts, für Wachdienste und dergleichen mehr.
ie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeindevermögens erforderlichen Kosten
gehören mit hieher, wenn dasselbe zu Zwecken der allgemeinen Verwaltung bestimmt ist,
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