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oder dessen Abwurf hierzu verwendet wird. Wenn jedoch einzelne Gemeindeglieder oder
einzelne Klassen derselben, oder die Ortsbewohner allein Gemeindevermögen im Genusse
haben oder Vortheil daraus ziehen, so haben diese Berechtigten die fraglichen Kosten
nach Verhältniß des Genusses oder Vortheils zu tragen.
Art. 137.
Die elwaige Vertheilung von Gemeindenutzungen unter die Gemeindeangehörigen
ist nach demselben Verhältnisse zu bewirken, in welchem die Empfänger zu den Gemeinde-
lasten beitragen.
Art. 138.
Solche Veränderungen im Gemeindehaushalte, oder solche neue Einrichtungen und
Unternehmungen in der Gemcinde, welche mittelbar oder unmittelbar die Ausschreibung
von Gemeindeanlagen oder eine Erhöhung der bereits ausgeschriebenen nach sich ziehen,
können in den Landgemeinden auf rechtsverbindliche Weise nur durch die Mehrheit der
Beitragspflichtigen beschlossen werden.
er bei derartigen Beschlüssen überstimmten Mehrheit sieht binnen 10 Tagen von
der Bekanntmachung an gerechnet, Ver#fing auf die Entscheidung der Fürstlichen Landes-
regierung bezüglich des Laudesausschusses
Gegen die Entscheidung des zurensitge ist Berufung an die Landesregierung
binnen 10 Tagen von der Eröffnung an gestatte
Die angerufenen Behörden haben bei hirrt Entscheidungen hauptsächlich die Noth-
rahimse. oder Zweckmäßigkeit res in Frage siehenden Gemeindebeschlusses zu berück-
ichtigen
Zu Unternehmungen, welche eine Verlheilung des von demselben zu erwartenden
Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeinde-Angehörigen zum Zwecke haben, ist die
Auschreibung von Gemeindeanlagen unzulässig.
Flurgenossen sind zur Theilnahme an der Abstimmung über derarlige An-
geltgenheiten berechtigt, sie sind jedoch verbunden, einen Vevollmächtigten aus der Ge-
meinde zu ernennen, welcher sie in allen Gemeindeangelegenheiten anh vor Gericht zu
verkreten und die Gemeindelasten für sie zu berichtigen hat.
Auch sleht Frauen und Bevormundeten, wenn sie im Gemeindebezirk mit Grund-
eigenthum angesessen oder im Gemeindebezirk persönlich mitr Sieuem belaslet sind, bei
derartigen Beschlüssen 1 Stimme, Stimmrecht zu (Art. 46 u. 48).
Art. 139.
Diejenigen Ausgaben, welche zunächst und hauplsächlich den Nuten der Vesiher
von im Gemeindebezirke liegenden Grundsläcken an Aeckern, Wiesen, Waldungen 2c.
bezwecken, zu welchen unter andern die Kosten zur Herstellung und Unterhallung der
Feldwege mit dazu gehörigen Brücken und Slegen, der Markungsgrenzen, Eutwässerungs=
anstalten, Abzugsgräben rc. für Flurschühhen, Hirten re. gehören, sind auch die Betheilig-
ten bezüglich die Besiher der betheiligten Grundslücke nach Verhältniß derselben resp. der