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von denselben zu entrichtenden direkten Staatssteuern, oder nach Verhältniß des Vortheiles
zu vertheile en.
In der Regel sind dergleichen Ancgabm durch Umlagen zu decken.
Art. 140.
Einrichtungen der Art, wie sie der vorstehende Artikel im Auge hat, können von
der Gemeindebehörde nur dann mit verbindender Kraft für die Betheiligten und mit dem
Ersolge, die Kosten von deuselben erheben zu können, beschlossen und ausgeführt werden,
wenn ihre Nothwendigkeit auch im öffentlichen Inkeresse begründet ist, die Vetheiligten
darüber *—is worden sind, und sich mehr als die Hälfte derselben dafür ausgesprochen
hat. Diese Mehrheit wird nicht nach der Zahl der Betheiligten berechnet, sondern nach
Verhältac des zu leistenden Vrtrage bemessen.
Wenn durch solche Einrichtungen ein bloßes Privat-Interesse befördert wird, so hat
in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Gemeindebehörde nur vermittelnd
einzuschreiten und mit Zustimmung der Bethaligten zu handeln.
Indirekle Auflagen, soweit sie at r bei Publikation dieses Gesetzes bestehen,
dürfen nur mit Genehmigung der Negieung, gesũhrt werden.
Persönliche Dienstleistungen für — Gemeindezwecke sind alle Gemeinde-
mitglieder zu leisten verpflichtet. Diese Dienste sind, wo nicht ein gleichzeitiges Zusam-
memvirken Aller erfordert wird, der Reihe nach zu leisten. Wenn zur Befriedigung des
Bedürfnisses der Gemeinde Geldbeiträge ansgeschrieben sind, der Zweck aber nur durch
Dienstleistungen erreicht werden kann, so kann die Gemeinde die den Geldbeiträgen ent-
sprechenden Dienstleistungen fordern.
Die Vertheilung vorkommender Hand= und Spaundienste zur beistung der Ge-
weinhunrbeiten kleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde überlasse
Zweifel und wenn nicht besondere Gesetze etwas Anderes Maardun, gilt als
Regel:
1) Handdienste sind allen selbstständigen Gemeindemitgliedern zu leisten.
2) Spanndienste werden von den Spannvieh haltenden Leistungopflichtigen nach
Verhältniß der Spannkraft geleistct. Die Feststellung des Verhältnisses
zwischen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Bestimmung der
Gemeinden nach örtlichen Verhältnissen überlassen.
3) Werden hleichzeitig Spann- und Handdienste ausgeschrieben, so gilt ein Tag
Spamndienst gleich vier Tagen Handdienst. Werden nur Handdienste aus-
geschrieben, so sind auch diejenigen mit heranzuziehen, welche Spannvieh
halten.
4) Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenm nicht die persönliche
Gegenwart, wie z. B. bei den Löschanstalten, zu Erreichung des Zweckes
durchaus erforderlich ist, zulässig, sie muß jedoch für die zu verrichtende
Arbeit vollkommen tüchtig sein. Auch ist es gestattet, für Spann= und
Handdienste im einzelnen Fall bestimmte 2 festzusetzen.