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Sie sind deshalb berechtigt, Akten, Voranschläge, Rechnungen und Protokoll-
Bücher einzufordern, die technische Veaussichügung größerer Gemeindewaldungen und die
Prüfung der Gemeinderechnungen durch einen Sachverständigen auf Kosten der Gemeinde
anzuordnen und die Ausführung derartiger Anordnung streug zu überwachen, zu dem
Ende auch Beauftragte zur Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu senden und
vorgekommene Gesebwidrigkeiten und Vernachlässigungen in Erörterung zu ziehen und
zur Beseitigung derselben die nöthigen urisnh zu treffen.
Art. 157.
Die Landesregierung, bezüglich der enndezenooschnh haben das Recht, Mitglieder des
Gemeinderathes und Gemeindevorstandes, welche ihre Pflichten verlehen, mit Ordnungs-
strafen bis zu 12 Thalern zu belegen.
Art. 158.
Wenn der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung sich weigert, geseblich
vochwendige Ausgaben der Gemeinde zu genchmigen, so ist die Landesregierung, bezüglich
der Landesausschuß ermächtigt, dieselben von Amtswegen in den Voranschlag einzutragen
oder die außerordentliche Aufbringung anzuordnen und vollziehen zu lassen.
Wird Seitens der Gemeinde die Voraussetzung der gesetzlichen Nothwendigkeit der
Ausgabe bestritten, so bleibt ihr gegen die Entscheidung des Landesausschusses die Ve-
rufung an die Landesregierung vorbehalten.
Verweigert der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, in den ihm oder
ihr überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, so ist die Landesregierung, bezüglich
der Landesausschuß, auf vorhergegangene gndrohung berechligt, austatt resselben oder
derselben Entscheidung zu erlheilen, weiche gleiche Wirkjamkeit hat, als wäre sie von dem
Gemeinderathe oder der Gemeindeversammlung selbst ausgegangen.
Art. 1509.
Die Negierung übt die Oberaussicht über die Verwaltung der Gemeindeangelegen-
heiten in allen Fällen aus, in welchen solche nicht einer andern Behörde überwiesen ist.
Es behüren hierher insbesondere folgende Zälle:
1) Ortsstatuten, Orlsgesetze (Art. 14) bedürfen zuw 8 Erlasse der vorhergehen-
den Bestätigung der Regierung. Diese Bestätigung darf nur aus bestimmten
der Entscheidung beizufügenden Gründen versogt seshen: .
2) dir Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben kann nur nach eingeholter
Genehmigung der Regierung erfolgen (Art. 141);
3) bei wiederholter oder grober Rflichtverlebung bei geistiger oder körperlicher
Unsähigkeit zur Besorgung des Dienstes, sowie bei Verlust des guten Leu-
mundes kann die Regierung die Mitglieder des Gemeindevorstandes unter
Anführung der die Verfügung rechtsertigenden Gründe auf Zeit oder gänzlich
ihrer Dienstverrichtungen entheben;
4) die Regierung ist ermächtigt, einzelne Mitglieder der Gemeinderäthe wegen
inzwischen eingetretenen Verlusig des guten Leumundes oder wegen andaunernder
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