Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Vernachlässigung ihrer Pflichten — ungeachlet des zur Anwendung gebrachten 
Strafverfahrens in Art. 157 — zu entlassen, nicht weniger ganze Gemeinde- 
räthe, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, aufzulösen; 
der Regierung steht das Recht zu, aus Gründen des allgemeinen Wohles und 
er allgemeinen Sicherheit, sowie wegen ungenügender Geschäftsbesorgung ein- 
zelnen Gemeindevorständen die Verwaltung der Ortspolizei gänzlich oder zum 
Theil zeitweise zu entziehen und an andere geeignete Personen in oder außer 
der Gemeinde zu übertragen. Die Gemeinde ist in einem solchen Falle zu 
einem Koslenbeitrage verpflichtet, welcher von der Regierung nach Verhältniß 
der Besoldung des Bürgermeisters resp. Gemeindevorstehers für seine bisherige 
gesammte Geschäftsbesorgung zu dem abgetreunten Geschäftszweige zu be- 
messen ist; 
werden von einer Gemeinde die geseblich nothwendigen Wahlen verweigert oder 
wird die Annahme der Wahl zulässigerweise von den zur Besorgung des 
betreffenden Amtes geeigneten Gemeindegliedern abgelehnt, oder finden sich nach 
dem Ermessen der Regierung in den Fällen der Art. 88 und 159,8 keine 
geeigneten Beamten unker den Gemeindeangehörigen, so kann die Regierung 
eine provisorische Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten anordnen, ohne dabei 
an Gemeindemitglieder gebunden zu sein 
7) die Bildung neuer oder Abändermg bütenn, Gemeindeverbände und Bczirke 
bedarf der Genchmigung der Regierung (Art. 
Die Landesregierung ist die oberste . M ponee der Gemeindebeamten. 
Vierter Abschnitt. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
Art. 160. 
Unsere Landesregierung ist mit Vollziehung des #etemwäirigen Gesetzes beauftragt 
und zu Erlassung der zu dessen Ausführung nsthigen Verordnungen ermächtigt, hat auch 
den Zeitpunkt, mit welchem dasselbe in rast. tieen soll, zu bestimmen. 
rS— 
Sofort nach dem Inkrafttreten oa Gae- haben in den Städten die Stadträthe, 
auf dem Lande die eiwa schon vorhandenen Gemeindevorsteher oder, wo solche nicht 
cxristiren, die Ortsrichter Listen aller stimuberechtigten“ Gemeindemitglieder anzufertigen 
und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte 14 Tage lang auszulegen. Währen 
dieser Zeit kann jeder Betheiligte gegen die Richtigkeit der Listen mündlich oder schriftlich 
bei dem Stadtralhe oder Gemeindevorsteher bez. Ortrichter Einwendung erheben, über 
deren Tristigkeit in den Städten der Stadtrath, auf dem platten Lande das Landraths- 
amt binnen 14 Tagen entscheidet. 
Nach Ablauf dieser Frist hat in den Städten der Stadtrath, auf dem platten Lande 
der Gemeindevorsteher bez. Ortsrichter die Stimmberechtigten zu einer Gemeindeversammlung
	        
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