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Vernachlässigung ihrer Pflichten — ungeachlet des zur Anwendung gebrachten
Strafverfahrens in Art. 157 — zu entlassen, nicht weniger ganze Gemeinde-
räthe, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, aufzulösen;
der Regierung steht das Recht zu, aus Gründen des allgemeinen Wohles und
er allgemeinen Sicherheit, sowie wegen ungenügender Geschäftsbesorgung ein-
zelnen Gemeindevorständen die Verwaltung der Ortspolizei gänzlich oder zum
Theil zeitweise zu entziehen und an andere geeignete Personen in oder außer
der Gemeinde zu übertragen. Die Gemeinde ist in einem solchen Falle zu
einem Koslenbeitrage verpflichtet, welcher von der Regierung nach Verhältniß
der Besoldung des Bürgermeisters resp. Gemeindevorstehers für seine bisherige
gesammte Geschäftsbesorgung zu dem abgetreunten Geschäftszweige zu be-
messen ist;
werden von einer Gemeinde die geseblich nothwendigen Wahlen verweigert oder
wird die Annahme der Wahl zulässigerweise von den zur Besorgung des
betreffenden Amtes geeigneten Gemeindegliedern abgelehnt, oder finden sich nach
dem Ermessen der Regierung in den Fällen der Art. 88 und 159,8 keine
geeigneten Beamten unker den Gemeindeangehörigen, so kann die Regierung
eine provisorische Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten anordnen, ohne dabei
an Gemeindemitglieder gebunden zu sein
7) die Bildung neuer oder Abändermg bütenn, Gemeindeverbände und Bczirke
bedarf der Genchmigung der Regierung (Art.
Die Landesregierung ist die oberste . M ponee der Gemeindebeamten.
Vierter Abschnitt.
Vorübergehende Bestimmungen.
Art. 160.
Unsere Landesregierung ist mit Vollziehung des #etemwäirigen Gesetzes beauftragt
und zu Erlassung der zu dessen Ausführung nsthigen Verordnungen ermächtigt, hat auch
den Zeitpunkt, mit welchem dasselbe in rast. tieen soll, zu bestimmen.
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Sofort nach dem Inkrafttreten oa Gae- haben in den Städten die Stadträthe,
auf dem Lande die eiwa schon vorhandenen Gemeindevorsteher oder, wo solche nicht
cxristiren, die Ortsrichter Listen aller stimuberechtigten“ Gemeindemitglieder anzufertigen
und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte 14 Tage lang auszulegen. Währen
dieser Zeit kann jeder Betheiligte gegen die Richtigkeit der Listen mündlich oder schriftlich
bei dem Stadtralhe oder Gemeindevorsteher bez. Ortrichter Einwendung erheben, über
deren Tristigkeit in den Städten der Stadtrath, auf dem platten Lande das Landraths-
amt binnen 14 Tagen entscheidet.
Nach Ablauf dieser Frist hat in den Städten der Stadtrath, auf dem platten Lande
der Gemeindevorsteher bez. Ortsrichter die Stimmberechtigten zu einer Gemeindeversammlung