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einzuladen und den Termin mindestens 8 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung
in ortsüblicher Weise zur allgemeinen n zu bringen.
Art. 162.
In diesem Termine ist zunächst E— er, ob in der Gemeinde ein Ortsbürgerrecht
nach Maßgabe dieses Gesetzes bestehen soll, Beschluß zu fassen. Es leiden auf diese
Beschlußfassung die Bestimmungen der Art. 46 ff. Anwendung. Das Ergebniß ist der
Landesregierung anzuzeigen.
Art. 163.
Sodann ist, wenn ein Ortsbürgerrecht nicht bestehen soll, sofort zu der Wahl eines
Gemeinderathes nach Maßgabe der dafür bestehenden Vorschristen (Art. 64 ff.) zu
schreiten.
Art. 164.
In denjenigen Gemeinden, welche sich für die Einführung bez. das Fortbestehen
des Ortsbürgerrechtes entscheiden, ist, soweit sie eine Gemeindevertretung noch nicht
besitzen, zunächst eine der in Art. 60 angegebenen Zusammenstellung des Gemeinderathes
entsprechende Deputation zu wählen, welche unter Vorsit des Ortsrichters über die
Gesuche um Ausnahme in den Bürgerverband entscheidet. Ferner ist von der Gemeinde-
vertretung bez. der an deren Statt zu wählenden Deputation unter Festsetzung einer
Frist von mahesten vier Wochen zu der Anbringung der Gesuche um Erlangung des
Bügerrechts durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise aufzufordern, auch die
Höhe der Bürgerrechtsgebühr provisorisch festzustellen. Nach Ablauf dieser Frist und nach
Erledigung der Aufnahmegesuche sind die eitwa bereits vorhandenen, sowie die neu &
genommenen Bürger zur Wahl des Gemeinderathes in derselben Weise, wie in Art. 1
angegeben, zusmmenzuberufen und es findet die Wahl nach Maßgabe der Diinl#tn
der Art. 64 ff. stat
65.
Die vor Vekamtmochung, dieses Srsa nicht auf Kündigung, sondern auf Lebens-
dauer oder doch auf eine noch laufende Dienstzeit angestellten ürgermeister, Beisitzer
(Rathaassessoren) ind Ssdschtiber in den Städten, sowie andere in ähnlicher Weise
angeslellte Gemeindebeamte, welche nicht in ihren Aemtern belassen werden, haben, sofern
nicht bereils früher für diesen Fall eine Uebereinkunft getroffen worden ist, Anspruch auf
volle Schadloshaltung durch die Gemeinde, insoweit und so lange sie nicht durch Ueber-
tragung anderer Stellen im öffentlichen Dienste als entschädigt betrachtet werden können.
Auf die Ortörichter in den Landgemeinden leidet diese Bestimmung keine An-
wendung.
Schlußbestimmung.
Die Stadlordnung für die Residenzstadt Greiz vom 16. Juli 1849 nebst den dazu
geberigen Nachträgen vom 5. Februar 1852, 27. Oktober 1854, 18. März 1857,
i 1860, 25. Juni 1860, 4. Juli 1860, 28. Juli 1861, 17. Man 1867,
2. oru 1867, 16. September und 5. Decrmber 1868 und 16. uur 1869,