Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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2. Gesetz, vom 25. Januar 1871, 
die Bildung eines Landesausschusses 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung des Landtags Folgendes: 
8. 1. 
In dem Fürstenthume wird ein Landesausschuß gebildet, welcher über bestimmte Gegen- 
stände der Venvaltung zu berathen und zu entscheiden hat. 
8. 2 
Der Landesausschuß besteht aus dem Vorstaude des bandrathegmte, einem Vertreter 
der Fürstlichen Kammer und 6 Vertretern der Städte, der Landgemeinden und der 
ercommunalisirten Ritlergüter, von welchen je einer durch die Gemeinderäthe der beiden 
Städte, zwei durch die Gemeindevorsteher und die Besitzer der excommunalisirten Ritter- 
güter im Bezirke des Justizamts Greiz ll und je einer durch die Gemeindevorsteher und 
die Besiter der excommunalisirten Rittergüter in den Bezirken der Justizämter Zeulenroda 
und Burgk gewählt werden. 
S. 3. 
Die Wahl der ländlichen Vertreter erfolgt in den Justizamlsbegirken Greiz II und 
Zeulenroda unter Leitung des Landrathsamts, in dem Justizamtsbezirke Burgk unter Leitung 
des Justizamted Burgk. 
Für die Gemeindevorsteher haben in Behinderungsfällen deren Stellvertreter zu 
wählen 
Bei den Wahlen fündel absolute Stimmemmehrheit Statt. Stellt sich eine solche 
im ersten Wahlgange nicht heraus, so entscheidet im zweiten Wahlgange relalive Stimmen- 
mehrheit, bei Stimmengleichheit das Loos. 
§. 4. 
Die Wahlen der Vertreter von Stadt und Land erfolgen jedesmal auf 4 Jahre. 
Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter aus. Die das erste Mal ausscheidende 
Hälste wird durch das Loos bestimmt. Vis zur Einführung der Neugewählten haben die 
zeitherigen Mitglieder sort zu fungire 
Wird vor Ablauf der A#ligen Wahlperiode die Stelle eines Ausschußmitglieds 
durch Todesfall oder auf andere Weise erledigt, so ist auf die Dauer der Wahlperiode 
ein neues Mitglied zu wählen. 
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