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des plalten Landes in der ihm durch die n- für das Fürsten-
thum zugewiesenen Maße. Auch hat derselbe die in der Verordnung vom
6. August 1870, das Königlich pranhisch- Geseh wegen der Kriegsleistungen
und deren Vergütung vom 11. Mai 1851 betreffend unter 1,2, dem Land-
rathsamte zugewiesene Verheilung. auf die einzelnen Ortschaften und Guts-
bezirke des flachen Landes zu bewi
Die Vertrcter der Städte nehmen an . Vierauf bezüglichen Berathungen und Ent-
scheidungen nicht Thei
Außerdem he auf den Landesausschuß über:
2) die Funktionen der durch die Landesherrliche Verordnung zur Ausführung der
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 27. Septembe er 1869 Art.
niedergesetzten Commission für Gewerbesachen, und die in Art. 3 derselben Ver-
ordnung den Sitadträthen, eingeräumien Befugnisse,
3) die Funktionen der durch das Gesetz vom 8. Angust 1870, die Einkommenstener
betreffend, §. 40 eingesetzten Steuerbezirkskommissionen,
4) die Funktionen des durch die Verordnung vom 6. August 1870, das Königlich
Preußische Gesel wegen der Ariegoleistungen und deren Vergütung vom 11. Mai
1851 betreffend, unter 5 eingesetzten Ausschusses,
5) die Funktionen der durch die Verorduung zu dem Königlich Prenßischen Ge-
sebe vom 27. Jebruar 1850, betreffend die Unterstützung der bedürstigen
Familien zum Dienste einbernfener Reserve= und Landwehrmannschaften unter
2 eingesetzten Unterstühungskommission,
6) auch besorgt der Landesausschuß die ihm durch die Verordnung vom heutigen
Dalum zu dem Bundeggesetze über den Unterstügungswohnsih vom 6. Juni
1870 in §. 2 zugewiesenen Geschäfte in der daselbst angegebenen Weise,
der Landesausschuß hat die Verpflichtung in allen ihm vom Vorstande des
Landralhsamtes und von den oberen Behörden vorgelegten oder von
den Gemeinden an ihn gelangten, das allgemeine Landesinteresse betreffenden
Fragen, insonderheit über Gesehentwürse solchen Betreffs eine gutachtliche
Aeußerung zu geben, auch soll er über alle Grundstücks-Abspaltungsgesuche mit
seiner gutachtlichen Meinung vor der zu treffenden Entscheidung gehört werden.
–
Alle mit diesem Gesetze in 2 !:2 Bestimmungen sind aufgehoben.
St Gesetz tritt mit dem 1. Juli isti in Kraft.
undlich 6#5 wir dieses Geseh eigenhändig vollzogen und unser Fürstliches
Zusienit bridrpcken— assen
Greiz, am 25. Januar 1871.
(L. S.) Heinrich XKXII.
Meusel.
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