Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum euß älterer Linie. 
82. 
usgegeben den 9. Februar 1871.) 
  
4. Gesetz, vom 2. Jannar 1871, 
die Eröffnung einer neuen Staatsauleihe betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
baben mit Zustimmung des Landtags beschlossen, zu vollständiger Deckung der Staats- 
bedürfnisse eine Anleihe eröffnen zu lassen und verordnen daher hiermit was folgk: 
8. 1. 
Es ist ein Rominalbetrag von 
Fünfzig Tausend Thalern 
in 500 Stück fünfsprocentigen, auf den Inhaber lantenden Staatsschuldscheinen zu 
100 Thlr., für welche das gesammite Skaatscigenthum und die jetzigen und künftigen 
Staatseinnahmen des Fürstenthums Reuh älterer Linie als Unterpfand haften, auszugeben. 
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Diese Staatsschuldscheine sind nebst den bazu gehörigen Zinsleisten und Ziusscheinen 
unterm 2. Jannar 1871 mit Bezug auf dieses Geseb, übrigens aber ihrem Inhalte nach 
mil den bieher emitlirten Staatoschuldscheinen möglichst übereinstimmend augzufertigen. 
Die Verzinsung erfelgt allhalbjaͤhrlich in den Terminen 2. Januar und 1. Juli 
gegen Abgabe der auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheine für Rechnung der 
allgemeinen Landehkasse sowehl bei dieser, als bei den Bankhäusern J. F. A. Zürn in 
Zeil und Frege u. Comp. in Veipzig 
Auch werden sallige inoscheine bei allen Fürstlichen Cassen an Zahlungostatt an- 
genommen. 
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