8. 4.
Zur successiven Tilgung der neuen Anleihe werden vom Jahr 1875 an alljährlich
mindestens fünf Prozenk, demnach jedesmal wenigstens 2500 Thlr. nach vorgängiger Aus-
loofung der entsprechenden Zahl von Staatsschuldscheinen zurückgczahlt und hierdurch die
völlige Tilgung der Schuld innerhalb eines Zeilraumes von längstens zwanzig Jahren,
vom Beginn der Amortisation angerechnet, gesichert. Es bleibt jedoch der Regierung
vorbehalten, in noch kürzerer Zeit die Schuld durch Feslstellung einer höheren Tilgungs-
rente oder Ankauf von Staatsschuldscheinen Früchzahsen.
Die Bestimmungen in S§. 8—10, "1½—–4 der Landesregentschaftlichen Verordnung
vom 23. Derember 1863 bezüglich des Verfalls der Zinsen, der Verjährung ausgelooster
Kapitalien, der Ermächtigung der Behörden rc. zu Anlegung der von ihnen verwalteten
Gelder in Staatsschuldscheinen 2c., des Mortifikationsverfahrens, der Vornahme der alljähr-
lichen Ausloofungen und der zu erlassenden Bekanntmachungen finden mit den dur
gegenwärtiges Gesetz bedingten Modifikationen auf die dem letzteren gemäß ausgefertigten
Staatoschuldscheine und auf die dazu gehsrigen Zinsleisten und Zinsscheine durchgehendeo
gleichmäßige Anwendung.
Die auf die An- und Ausfertigung d. Staatsschuldscheine, die Leitung der vorzu-
nehmenden Ausloosungen und sonst auf diese Anleihe bezüglichen Verwaltungogeschäfte
liegen der bestehenden Commission für Verwaltung der Staatsschulden ob.
Urkundlich haben Wir dieses Geset eigenhändig vollzogen und mit Unserm Fürstlichen
Tusiegel bedrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 2. Jannar 1871.
(L. S.) Heinrich XXII.
Meusfel.