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Im 8. 17, betreffend die Postanweisungen, erhält der Abs. IIl. folgende
Fassung:
III. Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten,
sowie bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden.
Diese Formulare sind bereits mit der die Postanweisungsgebühr
darstellenden Freimarke beklebt. Bei Entnahme der Formulare zu
Postamweisungen ist nur der Betrag der ausgeklebten Marken zu
entrichten; das Formular selbst wird unentgeltlich geliefert. Auf
Wunsch sollen den Correspondenten auch unbeklebte Vormulare in
Partien von wenigstens 100 Stück verabfolgt werden; in diesen
älen wird für jedes Hundert der durchschnittliche Selbstkostenpreis
ercchnet.
Der Absatz XV. kommt in Wegfall.
n S. 19, betreffend die Postvorschußsendungen, kommt der dritte Satz
in nö Abs. IV., welcher mit dem Worte „Postvorschußsendungen“ beginnt und
mit dem Worte „behalten“ endigt, in
egfa
Im F. 30 erhalten die Aks. III. bis VI. , betreffend den Umfang der
Annahme von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt,
folgende Fassung:
III. An Einwohner im Orts- oder Landbestellbczirke der Aufgabe-Post-
anstalt werden Posisendungen in gleichem Umfange wie an Adref-
saten im Bereiche anderer Postorte angenommen.
Im §. 33, betreffend die Bercchtigung des Adressaten zur Abheluns der
egfall
Briefe u. s. w., kommt im Abs. IV. der Passus unter 4 in We
Correspon-
denzkanen.
Nebengebühr
lür dle von
den Candbrief.
In der Anlage des Reglements treten hinzu:
8. J.
ie Gebühr für o n–NJInö S[1 beträgt ohne Unterschied
der Ense pro Stück 1 Sgr. bezw. 3 Kr.
Unzureichend fünhn. n deren sofortige
Rückgabe an den Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend
frankirte gewöhnliche Briefe behandelt.
5. Xl. u.
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen
eingesammelten recommandirten Sendungen, Postanweisungen und
Sendungen mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stations=
orts des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt
bestimmt sind, außer den tarismäßigen Port= und sonstigen Ge-
bühren, eine Nebengebühr von ½ Sgr. bezw. 2 Kr., welche im
Voraus entrichtet werden muß, zur Erzeing