Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Im 8. 17, betreffend die Postanweisungen, erhält der Abs. IIl. folgende 
Fassung: 
III. Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten, 
sowie bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. 
Diese Formulare sind bereits mit der die Postanweisungsgebühr 
darstellenden Freimarke beklebt. Bei Entnahme der Formulare zu 
Postamweisungen ist nur der Betrag der ausgeklebten Marken zu 
entrichten; das Formular selbst wird unentgeltlich geliefert. Auf 
Wunsch sollen den Correspondenten auch unbeklebte Vormulare in 
Partien von wenigstens 100 Stück verabfolgt werden; in diesen 
älen wird für jedes Hundert der durchschnittliche Selbstkostenpreis 
ercchnet. 
Der Absatz XV. kommt in Wegfall. 
n S. 19, betreffend die Postvorschußsendungen, kommt der dritte Satz 
in nö Abs. IV., welcher mit dem Worte „Postvorschußsendungen“ beginnt und 
mit dem Worte „behalten“ endigt, in 
egfa 
Im F. 30 erhalten die Aks. III. bis VI. , betreffend den Umfang der 
Annahme von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, 
folgende Fassung: 
III. An Einwohner im Orts- oder Landbestellbczirke der Aufgabe-Post- 
anstalt werden Posisendungen in gleichem Umfange wie an Adref- 
saten im Bereiche anderer Postorte angenommen. 
Im §. 33, betreffend die Bercchtigung des Adressaten zur Abheluns der 
egfall 
Briefe u. s. w., kommt im Abs. IV. der Passus unter 4 in We 
Correspon- 
denzkanen. 
Nebengebühr 
lür dle von 
den Candbrief. 
In der Anlage des Reglements treten hinzu: 
8. J. 
ie Gebühr für o n–NJInö S[1 beträgt ohne Unterschied 
der Ense pro Stück 1 Sgr. bezw. 3 Kr. 
Unzureichend fünhn. n deren sofortige 
Rückgabe an den Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend 
frankirte gewöhnliche Briefe behandelt. 
5. Xl. u. 
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen 
eingesammelten recommandirten Sendungen, Postanweisungen und 
Sendungen mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände 
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stations= 
orts des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt 
bestimmt sind, außer den tarismäßigen Port= und sonstigen Ge- 
bühren, eine Nebengebühr von ½ Sgr. bezw. 2 Kr., welche im 
Voraus entrichtet werden muß, zur Erzeing
	        
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