Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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3. 
Zu §§. 25, 29, 31, 32, 34, 35, 36 der Verordnung vom 25. März 1809. 
Unter den Gemeindebehörden im Sinne der obigen Verordnung sind die mit 
der Führung der Grund= und Amtshandelsbücher für die betreffende Gemeinde betrauten 
Behörden, somit die Fürstlichen Jnstizämter verstanden, was ohnehin aus dem Inhalte 
der bezüglichen Vorschriften sich ergiebt, jedoch wegen vorgekommener Mißdentung des der 
neuen Gemeindeverfassung nicht mehr entsprechenden Ausdrucks noch besonders bekannt 
gegeben wird. 
Die in §. 29,3 daselbst angeordnete Benachrichtigung des Fürstlichen Kataster- 
bürcaus von Veränderungen im Bestande der Flurbezirkoögrenzen wird künftig durch 
Fürstliche Landesregierung ertheilt werden. Im Uebrigen gilt, was in den vorbemerkten 
Paragraphen in Ansehung der Gemeindebehörden verordnet ist, für die Fürstlichen Justiz- 
ämter. 
4. 
Zu §. 25 derselben Verordnung. 
Veränderungen im Bestande der Parcellen sind nicht nur in Veräußerungs., son- 
dern auch in Erbfällen anzuzeigen. 
Die Bestimmung, wenach eine im Landesvermessungömaßstabe Cefertigte geome- 
trische Zeichnung der betreffenden Parcellen nebst zwei auf den Maßstab der Uebersichts- 
karken zurückgeführten Exemplaren eingereicht werden sollen, wird dahin abgcändert, daß 
überhaupt nur zwei solcher Zeichnungen, beide im bandebvermessungsmaßstabe durch den 
verpflichteten Geometer gefertigt und mit der Berechnung des jebigen und künftigen 
Flächeninhalts versehen, zu überreichen sind. 
5. 
KS. 42 derselben Verordnung 
wird ausgeboben und es treten an dessen Stelle folgende Bestimmungen: 
Die Ahndung der in §. 29. 1. 2. der Verordnung vom 25. März 1869 mit 
Geldstrafe bedrohten Unterlassungen der Behörden erfolgt im gewöhnlichen Disciplinar- 
wege durch Fürstliche Landeöregierung. 
Das Strafverfahren wegen der in den S§. 25, 26 und 27 daselbst erwähnten 
Umterlassungen und Säummisse kommt den Justhämtern zu. Es unterbleibt jedoch die 
nähere Untersuchung und Vescheidoertheilmng sofern der Zuwiderhandelnde die verwirkte 
Ordnungesuae auf Erfordern alsbald e 
Gegen die justizamtliche GEahhpeueg. findet Berufung an das Jürstliche Kreis- 
gericht statt. 
6. 
Zu 6. 43 derselben Verordnung. 
Die Bestimmung unter 1, die kosteufreie Expedition des Katasterbureaus betreffend, 
erstreckt sich nicht auf die in der Regierungsverordnung vom 30. Jannar 1866 aufge- 
führten Arbeiten. Für diese bleiben vielmehr die veröffentlichten Gebührentaxen in
	        
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