Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

2. 
Den Feldgeschworenen liegt es ob, für die Erhaltung der durch die Landesver- 
messung festgestellten Grenzen (Landes-, Flur-, Wege-, Eigenthumsgrenzen) und Grenz- 
marken (Steine, Säulen, Graben, Raine r2c.) Sorge zu tragen, bei der Aufnahme neu 
entstandener Grenzen mitzuwirken, bei Erörterung etwaiger Grenzzweisel und Besitzfragen 
nach Pflicht und Gewissen Auskunft zu ertheilen, auch die den Grundbesitzern zommende 
Anzeigeerstaltung über Grenzmängel, Bau- und Culturveränderungen zu überwachen 
Sie haben, um diesen Obliegenheiten genügen zu können, sich über die örllichen 
Flur-, Grenz= und Grundbesitz-Verhältnisse stels in genauer Kenntniß zu erhalten. 
3. 
Die Feldgeschworenen sind verpflichtet, wenigsteno einmal im Jahre, und zwar in 
der Zeit vom 1. Mai bis 1. August, die Grenzen der Ortsflur, der öffentlichen Wege, 
der Kirchen-, Pfarr-, Schul= und Gemeindegrundstücke zu begehen, alle Grenzmängel sorg- 
lältig aufzuzeichnen und über den Befund einen Bericht an das Kalasterbürrau — 
spätestens bis zum 31. August bei 5 Thlr. Ordnungsstrafe in die Gemeindekasse — nach 
dem beifolgenden Schema einzureichen. 
eberdieß haben sie die Erhaltung der Privatgrenzmarken zu überwachen und die 
von ihnen wahrgenommenen oder von den Grundbesitern in Gemäßheit der Verordnung 
vom 26. April 1864 bei ihnen angezeigten Grenzmängel nöthigenfalls sofort, spätestens 
aber in dem Jahresberichte dem Katasterbürcau zu melden. 
Wenn sie frevelhafte Beschädigungen an den Grenzen, eigenmächtige Verrückung 
von Grenzsteinen oder unbesugte Abackerung und Abgrabung entdecken oder in Erfahrung 
bringen, so ist unverzüglich Anzeige bei dem Kalasterbüreau zu erstatten, welchem die 
n Mittheilung an die betr. Justizbehörde Behufe Einleitung der Unlersuchung 
oblieg 
4. 
e Feldgeschworenen sind ermächtigt und verpflichtet, lockere oder verfunkene 
garnn welche sich zweifellos noch an ihrer Stelle befinden, zu befestigen 
bez. zu heb 
Die Vefestigung und Aufrichtung der Flurgrenzsteine hat von den Feld- 
geschworenen beider Grenzorte gemeinschaftlich, — wenn es sich um die Grenzen Fürstlicher 
Forsten oder excommunalisirter Güter handelt, in Gemeinschaft mit dem beauftragten Forst- 
beamten oder Gutsvertreter — zu geschehen und ist überdieß dem Gemeindevorstand 
anzuzeigen 
5. 
Beschädigte Privat= oder Flurgrenzsteine sind den Anliegern, beziehentlich dem 
Gemeindevorstande Behufs alsbaldiger Abhülfe anzuzeigen. Die neubeschafften, sowie 
umgefallene oder umgeackerte Grenzsteine — vorausgesetzt, daß deren Standort aus 
den untergelegten Merkzeichen (den sog. Zeugen oder Urkunden) noch mit Sicherheit zu 
erkennen ist, auch kein Verdacht absichtlicher Verrückung der Zeugen vorliegt — sind in 
Gegemvart der Anlieger, die Flurgrenzsteine gemeinschaftlich mit den Feldgeschworenen
	        
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