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beslimmt ist, beigefügt werden. (Verordnung vom 26. März 1869 8. 26, Bekaunt-
machung vom 17. Juni 1870 im Amtsblakte Nr. 68.)
4.
Wenn Holzboden, Lehde oder Teich in Ackerland oder Wiese, ebenso wenn Acker-
land oder Wiese in Holz, Lehde oder Teich umgewandelt werden, so hat der Grundstücks-
besitzer hiervon bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in welchem die Veränderung vorge-
nommen wurde, bei einer Ordnungsstrafe von fünf Thalern, dem Katasterbüreau schriftliche
Anzeige zu machen. (Gesebesnachtrag vom 10. August 1870.)
5.
°Zu einer gleichen Anzeige sind auch Diejenigen verbunden, welche Grundstücke
besitzen oder benuhen, die aus irgend einem Grunde der Abschätzung entgangen sind. Im
Falle absichtlicher Unterlassung dieser Anzeige sind die Betreffenden mit einer dem vier-
fachen Betrage der von dem verschwiegenen Stenerobjekte zu erlegenden #retee
gleichtemmenden Geldstrase zu belegen und zur Nachzahlung der Steuer von der Zeit a
verpflichtet, zu welcher sie erweislich Kenniniß, davon erhalten haben, daß das 8
Objekt der Festanreun. Fuanen Ha. (Verordnung vom 25. März 1869 F. 2
Greiz, den 17. März
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VBruno Merz.
I. Grengverhãlinisse. 2. Bauveranderungen. p!-*—
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