Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

62 
beslimmt ist, beigefügt werden. (Verordnung vom 26. März 1869 8. 26, Bekaunt- 
machung vom 17. Juni 1870 im Amtsblakte Nr. 68.) 
4. 
Wenn Holzboden, Lehde oder Teich in Ackerland oder Wiese, ebenso wenn Acker- 
land oder Wiese in Holz, Lehde oder Teich umgewandelt werden, so hat der Grundstücks- 
besitzer hiervon bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in welchem die Veränderung vorge- 
nommen wurde, bei einer Ordnungsstrafe von fünf Thalern, dem Katasterbüreau schriftliche 
Anzeige zu machen. (Gesebesnachtrag vom 10. August 1870.) 
5. 
°Zu einer gleichen Anzeige sind auch Diejenigen verbunden, welche Grundstücke 
besitzen oder benuhen, die aus irgend einem Grunde der Abschätzung entgangen sind. Im 
Falle absichtlicher Unterlassung dieser Anzeige sind die Betreffenden mit einer dem vier- 
fachen Betrage der von dem verschwiegenen Stenerobjekte zu erlegenden #retee 
gleichtemmenden Geldstrase zu belegen und zur Nachzahlung der Steuer von der Zeit a 
verpflichtet, zu welcher sie erweislich Kenniniß, davon erhalten haben, daß das 8 
Objekt der Festanreun. Fuanen Ha. (Verordnung vom 25. März 1869 F. 2 
Greiz, den 17. März 
Fuezms Reuf-Plouische Landesregiernng das. 
  
  
VBruno Merz. 
I. Grengverhãlinisse. 2. Bauveranderungen. p!-*— 
1 —1 6# — —— — — 
Alui · ¶ vattes · Angabe der eln. 
Grenzstelne Sierene tr. Haus, e der baulichen Ne der hntenen Wen 
Nr.Nr. Veränderung.r. Namen der stder, Veründerun. Vellper. ünderung. 
*#.* *. · -.-.-..« 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.