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schädigung. Durch Uebertragung anderer Stellen im öffentlichen Dienste sind sie nur
dann als entschädigt zu betrachten, wenn dieselben den zeitherigen an Nang und Gehalt
mindestens gleichstehen.
Sollte in der einen oder andern Gemeinde wegen noch unerledigler Widersprüche
oder aus anderen Gründen die Wahl des Gemeindevorstandes bis zu dem angegebenen
Zeilpunkte nicht gültig zu vollenden gewesen sein, so haben die bisherigen Bürgermeister,
Gemeindevorsteher oder Orksrichter, beziehentlich deren Stellvertreter die Geschäfte bis zum
Eintrikte des neuen Vorstandes fortzuführen.
Die bei der Gemeindeverwaltung Früher angestellten Hülfsleamten (3. B. Registra-
toren, Copisten) und Diener behalten ihre Aemter so lange, bis von den neuen Gemeinde-
behörden in Bezug auf deren Entlassung mit oder ohne Entschädigung nach Maßgabe der
mit ihnen geschlossenen Verträge oder mit Rücksicht auf die bei ihrer Wahl zur Anwen-
dung gebrachten gesetzlichen oder antesiattthen Bestimmungen Cntschließung gefaßt ist.
Rechnungsführer, auch wenn sie 8 g. 9 frũher ohne Entschädigung entlaßbar
wären, sind zur Vermeidung von Stückrechnungen jeden Falls bis zum Schlusse des
laufenden Jahres in ihren Aemtern zu belassen, wenn nicht dringende Gründe im In-
leresse der Gemeinde deren frühere Entlassung nöthig machen.
Die in der Verwahrung der bisherigen Stadkräthe, Gemeindevorsleher und Orts-
richter (Ortsschulzen) befindlichen, auf die den neuen Gemeindebehörden zugewiesene
Thätigkeil bezüglichen Akten, Gelder, Dokumente, Naturalvorrälhe und Inventarien sind
an die neuen Gemeindevorslände, und zwar, soweit als thunlich, nach Verzeichnissen abzu-
§. 12.
Zur Sicherung einer guten Verwaltung des Gemeindewesens, namentlich zur Hand-
habung einer den gesetzlichen Anforderungen und den Orlsbedürfnissen aetstecchen
Polizeiverwallung haben die neuen Gemeindebehörden, insoweit die dieserhalb hen be-
stehenden Anstalten der Gemeinde nicht ausreichen, unverzüglich in Beachtung der Vor-
schriften in Art. 16 und 61 der Gemeindeordnung die erforderlichen Einleitangen zu
treffen, insbesondere die nach den Ortsverhälinissen etwa nothwendigen Hülfsbeamten und
Diener anzustellen.
F. 1
Ueber die den Bürgermeistern bezüglich ts— Gemeindevorsteher zu bewilligenden Ge-
haltsbezüge hat der Gemeinderalh nach dem Eintritt seiner Wirksamkeit (§. 8.) Ent-
schließung zu fassen. In Gemeinden, welche ausnahmsweise einen Geneildrah nicht
wählen, muß dieser Beschluß von der Gesammtgemeinde in einer ordnungsmäßigen Ver-
sammlung ausgehen.
Die wegen der Besoldungen gefaen Deschlüse sind von den Gemeindevorständen
in den Städten der Landesregierung, auf dem platt ben knde dem Landesausschusse zur
elwaigen berichtigenden Feststellung anzuzeigen. (Art. 114.)
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