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I.
Besondere Vorschriften zu einzelnen Arkikeln der Gemeindeordnung.
Zu Art. 2 und 4.
Die Gemeindeverbände bestehen in dem zeilherigen Umfange auch sernerhin fort.
Die durch die Landesvermessung festgestellten Grenzen der Orto. und Flurbezirke bestimmen
zugleich den Umfang der Gemeindebezirke.
20.
0 Ar. 3.
Unter der hier erwähnten E eines Unterstützungswohnsitzes ist die nach
§. 65 des Bundesgesetzes über den Unterslühungswohnsitz am 1. Juli 1871 ohne Weiteres
eintretende Verwandlung des Heimathorechto in einen Unterstüzungswohnsicz nicht mitbe-
Friffen, es bestehen vielmehr die in Frage befangenen Unterstützungsansprüche auch nach
dem gedachten Zeitpunkte fort.
In r
Hinsichtlich der Stadt Greiz war die Handhabung der Polizei bisher im Wesentlichen
durch die Landesherrliche Verordnung, die Errichtung eines heiamtes für den Gerichts-
bezirk des Justizamte Greiz betreffend, vom 24. Juli 1855 geregelt.
Diese Bestimmungen werden dahin abgeändert, daß uunletns auch die in §. 2 der
gVedachten Verordnung dem Volizeiamte (Landrathsamte) zugewiesenen Geschäfte, soweit
dieselben nach dermaliger Gesehgebung überhaupt noch dem Bereiche der Polizei angehören,
unter dem im Shhhsate des Art 9 der Gemeindeordnung gemachten Vorbehalte auf die
Stadt Gret übergehen
doch bleiben davon folgende, der ausschließlichen Thätigkeit des Landrathsamtes
auch *m-“ zu unterstellende Geschäfte ausgenommen:
e Uebernahme und Weiterbeförderung durchpassirender Schüblinge (F. 2,2 der
Pirne Verordnung);
2) Einschreilen gegen unerlaubte Auswanderung und deren Beförderung und Hand-
habung der Verordnung vom 12. Juni 1854 wegen verbotswidrigen Verkaufs
von Billets zur Weiterbeförderung von Auswanderern vom übersecischen Landungs-
platze (§. 2,1 a. a. O.);
3) inzrnenn der wehen Veschränlung des Tanzhaltens bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen (S. 2,0
4) Dmäsührung der hesrglchen' Bestimmungen wegen der Sonntagsfeier (§. 20 b
5) Vinichreien hegen Tumult (§. 2,9 . #. a. O.);
6) Ueberwachung des Vereinswesens (F. 2,10, a. a. O.);
7) Einschreiten gegen unbesugte Versammlungen, namentlich auch gegen religiöse
Zusammenkünste in Privatwohnungen in Gemäßheit der Verordnung vom
Mai 1853 (6. 2, 1. a. a. O.;