Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

67 
I. 
Besondere Vorschriften zu einzelnen Arkikeln der Gemeindeordnung. 
Zu Art. 2 und 4. 
Die Gemeindeverbände bestehen in dem zeilherigen Umfange auch sernerhin fort. 
Die durch die Landesvermessung festgestellten Grenzen der Orto. und Flurbezirke bestimmen 
zugleich den Umfang der Gemeindebezirke. 
20. 
0 Ar. 3. 
Unter der hier erwähnten E eines Unterstützungswohnsitzes ist die nach 
§. 65 des Bundesgesetzes über den Unterslühungswohnsitz am 1. Juli 1871 ohne Weiteres 
eintretende Verwandlung des Heimathorechto in einen Unterstüzungswohnsicz nicht mitbe- 
Friffen, es bestehen vielmehr die in Frage befangenen Unterstützungsansprüche auch nach 
dem gedachten Zeitpunkte fort. 
In r 
Hinsichtlich der Stadt Greiz war die Handhabung der Polizei bisher im Wesentlichen 
durch die Landesherrliche Verordnung, die Errichtung eines heiamtes für den Gerichts- 
bezirk des Justizamte Greiz betreffend, vom 24. Juli 1855 geregelt. 
Diese Bestimmungen werden dahin abgeändert, daß uunletns auch die in §. 2 der 
gVedachten Verordnung dem Volizeiamte (Landrathsamte) zugewiesenen Geschäfte, soweit 
dieselben nach dermaliger Gesehgebung überhaupt noch dem Bereiche der Polizei angehören, 
unter dem im Shhhsate des Art 9 der Gemeindeordnung gemachten Vorbehalte auf die 
Stadt Gret übergehen 
doch bleiben davon folgende, der ausschließlichen Thätigkeit des Landrathsamtes 
auch *m-“ zu unterstellende Geschäfte ausgenommen: 
e Uebernahme und Weiterbeförderung durchpassirender Schüblinge (F. 2,2 der 
Pirne Verordnung); 
2) Einschreilen gegen unerlaubte Auswanderung und deren Beförderung und Hand- 
habung der Verordnung vom 12. Juni 1854 wegen verbotswidrigen Verkaufs 
von Billets zur Weiterbeförderung von Auswanderern vom übersecischen Landungs- 
platze (§. 2,1 a. a. O.); 
3) inzrnenn der wehen Veschränlung des Tanzhaltens bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen (S. 2,0 
4) Dmäsührung der hesrglchen' Bestimmungen wegen der Sonntagsfeier (§. 20 b 
5) Vinichreien hegen Tumult (§. 2,9 . #. a. O.); 
6) Ueberwachung des Vereinswesens (F. 2,10, a. a. O.); 
7) Einschreiten gegen unbesugte Versammlungen, namentlich auch gegen religiöse 
Zusammenkünste in Privatwohnungen in Gemäßheit der Verordnung vom 
Mai 1853 (6. 2, 1. a. a. O.;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.