Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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8) Auffchtlührung über Zuwsberhandlungen gegen das Geseh vom 12. Mai 1870, 
die Presse betreffend (8. 2,20 O. 
9) Unterdrückung des verbotenen 8 (8. 22. a. a. O.). 
Ferner bleibt das Landrathsamt bezüglich der in §. 4 der Landesherrlichen Ver- 
ordnung vom 24. Juli 1855 unter A. der Landesregierung vorbehaltenen, nach §. 1 
des Gesetzes, die Organisation der Justiz. und Verwaltungsbehörden betreffend, enn 
1. September 1868 sub 3 dem Landrathsamte überwiesenen Geschäfte, soweit dieselben 
nach dermaliger Gesebgebung noch polizeilicher Natur find, ebenfalls zuständig. Ebenso 
bewendet es bei der in der mehrgedachten Verordnung 8. 4 unter B. gedachten Zuständig- 
keit des Consistorinms. 
5. 22. 
Zu Art. 9 und 104. 
Von den in der Orterichterpflicht vom 19. Juni 1865 und in der Plicht der 
Schöppen, Geschwornen und Vierleute von ntensben Tage gedachten Funktionen haben 
sich die in §. 9 der ersteren und in §. 5 der letzteren enthaltenen, auf die Verwaltung 
der Gemeindeangelegenheiten bezüglichen Bestimmungen durch den Inhalt der Gemeinde- 
ordnung vollständig erledi 
Hiernächst gehen un Ehsibrin der Gemeindeordnung nicht nur die in 8. 3 der 
Ortsrichterpflicht und in S. 2 der Pflicht der Schöppen ꝛc. erwähnten, auf die Hand- 
habung der öffentlichen Sinn und Wohlfahrt bezüglichen, sondern auch die in den 
S. 6, 7, 8 und 10 der Ortsrichterpflicht und in den 88. 4 und 6 der Rflicht der 
Schöppen rc. gedachten, mit der Verwaltung der Gemeindcangelegenheiten in Verbindung 
stehenden Funktionen, und zwar alle diese Funktionen nach Maßgabe der einschlagenden 
neueren Gesehgebung, ingleichen alle sonstigen, auf die Handhabung der Polizei und die 
Gemeindeverwaltung bezüglichen, den Ortovorständen oder Gerichtopersonen in besonderen 
Gesetzen übertragenen Geschäfte auf den Gemeindevorstand über. Inobesondere gehört 
dazu die in Art. 26 der Strasprezeßordnung den Ortorichtern (Schulzen) übertragene An- 
—r Berichtigung, Auslegung und Abgabe der Geschwornenlisten. Nicht minder hat 
das in Art. 28 von den Ortsvorständen Gesagte künstighin von den Gemeindevorständen 
Die in §F. 2 der Ortorichterpflicht ul. 2 hedachte Veröffentlichung und oluftewab 
rung des Amtsblattes und der Gesetzsammlung, ingleichen die in dem Gesete, das Halten 
des Gesebblattes des Norddeutschen Bundes betreffend, vom ö. März 1868 angeordnete Veröffent- 
lichung und Aufbewahrung des Bundesgesetzblattes liegt vom 1. Juli d. J. an ebenfalls 
dem Gemeindevorstande ob. 
Es ist jedoch eins der an die Gemeinde gelangenden 3 Exemplare der Gesetz- 
sammlung, von welchen künftighin zwei nummerweise geliefert werden sollen, an den 
Ortsrichter (Ortéschulzen) abzugeben und von diesem aufzubewahren, nicht minder sind 
demselben das von der Gemeinde zu haltende Amtsblatt und Bundeögesetzblatt auf sein 
Jerlangen r*im-pl aüu Einsicht mihen en. 
Die in 5der Ortsrichterpflicht und in 8. 3 der Pflicht der 
Schoͤppen, Wn 4 onan gedachten Funktionen, wozu auch die in F. 40
	        
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