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8) Auffchtlührung über Zuwsberhandlungen gegen das Geseh vom 12. Mai 1870,
die Presse betreffend (8. 2,20 O.
9) Unterdrückung des verbotenen 8 (8. 22. a. a. O.).
Ferner bleibt das Landrathsamt bezüglich der in §. 4 der Landesherrlichen Ver-
ordnung vom 24. Juli 1855 unter A. der Landesregierung vorbehaltenen, nach §. 1
des Gesetzes, die Organisation der Justiz. und Verwaltungsbehörden betreffend, enn
1. September 1868 sub 3 dem Landrathsamte überwiesenen Geschäfte, soweit dieselben
nach dermaliger Gesebgebung noch polizeilicher Natur find, ebenfalls zuständig. Ebenso
bewendet es bei der in der mehrgedachten Verordnung 8. 4 unter B. gedachten Zuständig-
keit des Consistorinms.
5. 22.
Zu Art. 9 und 104.
Von den in der Orterichterpflicht vom 19. Juni 1865 und in der Plicht der
Schöppen, Geschwornen und Vierleute von ntensben Tage gedachten Funktionen haben
sich die in §. 9 der ersteren und in §. 5 der letzteren enthaltenen, auf die Verwaltung
der Gemeindeangelegenheiten bezüglichen Bestimmungen durch den Inhalt der Gemeinde-
ordnung vollständig erledi
Hiernächst gehen un Ehsibrin der Gemeindeordnung nicht nur die in 8. 3 der
Ortsrichterpflicht und in S. 2 der Pflicht der Schöppen ꝛc. erwähnten, auf die Hand-
habung der öffentlichen Sinn und Wohlfahrt bezüglichen, sondern auch die in den
S. 6, 7, 8 und 10 der Ortsrichterpflicht und in den 88. 4 und 6 der Rflicht der
Schöppen rc. gedachten, mit der Verwaltung der Gemeindcangelegenheiten in Verbindung
stehenden Funktionen, und zwar alle diese Funktionen nach Maßgabe der einschlagenden
neueren Gesehgebung, ingleichen alle sonstigen, auf die Handhabung der Polizei und die
Gemeindeverwaltung bezüglichen, den Ortovorständen oder Gerichtopersonen in besonderen
Gesetzen übertragenen Geschäfte auf den Gemeindevorstand über. Inobesondere gehört
dazu die in Art. 26 der Strasprezeßordnung den Ortorichtern (Schulzen) übertragene An-
—r Berichtigung, Auslegung und Abgabe der Geschwornenlisten. Nicht minder hat
das in Art. 28 von den Ortsvorständen Gesagte künstighin von den Gemeindevorständen
Die in §F. 2 der Ortorichterpflicht ul. 2 hedachte Veröffentlichung und oluftewab
rung des Amtsblattes und der Gesetzsammlung, ingleichen die in dem Gesete, das Halten
des Gesebblattes des Norddeutschen Bundes betreffend, vom ö. März 1868 angeordnete Veröffent-
lichung und Aufbewahrung des Bundesgesetzblattes liegt vom 1. Juli d. J. an ebenfalls
dem Gemeindevorstande ob.
Es ist jedoch eins der an die Gemeinde gelangenden 3 Exemplare der Gesetz-
sammlung, von welchen künftighin zwei nummerweise geliefert werden sollen, an den
Ortsrichter (Ortéschulzen) abzugeben und von diesem aufzubewahren, nicht minder sind
demselben das von der Gemeinde zu haltende Amtsblatt und Bundeögesetzblatt auf sein
Jerlangen r*im-pl aüu Einsicht mihen en.
Die in 5der Ortsrichterpflicht und in 8. 3 der Pflicht der
Schoͤppen, Wn 4 onan gedachten Funktionen, wozu auch die in F. 40