Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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des Gesetzes wegen Jereinfachun, und Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen 
Streiigleiten vom 16. Se t. 1868, nl. 2 erwähnte Assistenz gehört, bleiben in der 
durch die neuere Gesetzgeb * geordneten Maße auch fernerhin den Ortsrichtern (Orts- 
schulzen) und den Schöppen (Vierleuten) überzragen. 
u Arts 104. 
Wilangend die Vellaubigi von Zeugnissen in Dienstbüchern auf dem plakten 
Laude, so hat die in S. 7 der Verordnung, die Ausführung der Gesindeordnung vom 
25. März 16826“ in besonderer Beziehung auf die über das Gesinde zu handhabende 
Polizeiaufsicht betreffend, vom 1. November 1844 vorgeschriebene Ablieferung der Dienst- 
bücher Seiten der Dienstherrschaft künftighin an den Gemeindevorstand zu erfolgen und 
es ist für die in F. 10 geordnete Beglaubigung des Zepgnisse der Dienstherrschaft oder 
die etwa sonst erforderliche Bemerkung ebenso wie für die in §. 12 der gedachten Ver- 
orduung Abs. 2 angeordnete Aussichlsführung der Gemeindevorstand zuständig. 
erselbe hat über das im Orte sich aufhaltende Gesinde nach dem unter O bei- 
—ie Ws ein Verzeichniß zu halten, in welchem unter fortlaufenden Nummern 
der Vor= und Zuname, der Geburtsort und das Alter des Dienstboten, die Zeit des 
Dienstantritlo, die Dienstherrschaft und die Zeit des Dienstaustritts ahgeben. sind, und 
es ist künftighin von jeder Dienstherrschaft das antretende Gesinde bei dem Gemeinde- 
vorslande binnen drei Tagen nach dem erfolgten Dienstantritte unter Vorlegung der 
Legitimation bei Vermeidung einer Stafe von Einem Thaler anzumelden. 
Die in 8. 14 der Verordnung vom 1. November 1844 für die Beglaubigung 
eines Dienstzeugnisses und Visirung des Dienstbuchs geordnete Gebühr von einem Silber- 
groschen hat der Gemeindevorsteher zu beziehen 
Bezüglich der Kammergüter und der #ekommunalisirten Nitlergüter behält es bei 
der yilhersh Einrichtung sein Bewenden. 
Zu Art. 9. 19 und 105. 
Hiernächst wird die in der Verordnung vom 30. Oktober 1867 den in Gemeinde- 
sachen zuständigen Gerichtsbehörden zugewiesene, alter auf das Landralhsamt übergegangene 
Anlegung und FJührung der Stammrollen für das platte Land in Gemäßheit des in F. 17 
Gesetzes, die Organisation der Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 
1. September 1868 gemachten Vorbehaltes vom 1. August d. J. ab den Gemeindevor- 
ständen unter Aussicht des Landrathsamtes ülertragen. 
Zu Art. 6# undu 
e durch Uebertretungen polizeilicher Vollite verwirtten Geldstrafen fließen 
nebst den Poa bezüglichen Confiskaten ohne Unterschied, ob die Strafe auf Anforderung 
erlegt oder durch gerichtliches Erkenntniß verhängt worden ist, in die Landeslasse, sofern 
nicht durch Geseh, Ortsstatut oder sonslige Verfügung der Gemeinde, in deren Bezirke 
die Uebertreiung staltgesunden hat, ein Anspruch auf den Bezug von Strafgeldern aus- 
drücklich eingeräumt oder eine besondere andere Casse oder Anstalt zum Bezuge berechtigt
	        
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