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dabei um Beschlüsse über Rechte und Verpflichtungen der Stadlgemeinde handell, auf
den Gemeinderalh, soweit sie aber ausführender Natur sind, auf den Gemeindevorstand
übergehen.
5. 32.
Zu Art. 95, 101 und 129.
Das Natrenat, und Gollaturrecht über Kirchen und Schulen wird, soweit es einer
Gemeinde rechtlich zusteht, durch den Gemeinderath und Gemeindevorstand gemeinschaftlich
unter Anwendung des Kepfstimmrechts, die den Gemeinden zustehenden weltlichen Inspek-
lionsrechte über Kirchen, Schulen und milde Stiftungen werden im Zweifel durch den
Gemeindevorstand ausgeübt.
Anlangend speciell die Stadl Greiz, so behält es bei den Bestimmungen der
Vandesregentschaftlichen Verordnung, die Feststellung der weltlichen Inspektionsrechte des
Stadtraths zu Greiz über Kirchen, Schulen und milde Stiftungen u. w. d. g. betr., vom
20. 2 *r- 1 Bewenden.
dieser Verordnung J bildende Kirchen= und Schuldeputalion sell
kunstigpin“ 5n ihent nbnuhe Mitgliedern aus den beiden Bürgermeistern und drei von
dem Gemeinderath aus dessen Mitte zu whsenen Milgliedern, von denen jedes Jahr
eins ausscheidet, bestehen. Diese Mitglieder werden das erste Mal alsbald nach Ein-
lührung der Gemeindeordnung durch den Gemeinderath gewählt und bestimmt diejenigen,
welche zuerst auszuscheiden haben, das Loos.
In der Stadt Zeulenroda wird die uthomasen. über deren Zusammenseung
die Consislorialverordnung vom 2. Oktober 1845 das Nöthige bestimmt, künftighin aus
den beiden Geistlichen und den beiden Bürgermeistern le,. Als Schriftführer der
Commission hat der Schriftführer des Gemeindevorstandes zu fungiren.
Bezüglich der Betheiligung des ersten Geistlichen bei der Besehung von Schul-
stellen, sowie bei Ausübung der Lokal-Kircheninspektion in Zeulenroda wird an den
bestehenden Einrichtungen nichts geändert.
5. 33.
Zu Art. 95, 101 und 129.
Das durch Landesherrliche Verordnung vom 2. November 1867 bestäligte Negu-
lativ für die Erhebung der Communanlagen in der Stadt Greiz ist hinsichtlich der Zu-
sammensehung der zugleich die Einschätzung zur Einkommensteuer bewirkenden Einschähungs.
kommission nach Einführung der Gemeindeordnung einer Revision zu unterwerfen. Es
haben aber für das bei Einführung der Gemeindeordnung etwa noch im Gange befind-
liche Einschätungsverfahren die zeitherigen Mitglieder der Commission fortzufungiren.
Die in F. 38 des Gesezes, die Einkommensteuer betreffend, vom 8. August 1670
gedachte Einschätzungskommission wird in Zeulenroda durch den Gemeindevorstand und den
Gemeinderakh gebildet, während auf dem platten Lande die dem Gemeindevorsteher beie
zugebenden drei steuerpflichtigen Gemeindemitglieder künstighin, wo ein Gemeinderath
besteht, durch diesen gewählt werden.
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