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Vertehr zugelassenen Maßgrößen (siehe §. 5 der Eichordnung vom 16. Juli 1869) ent-
i
r von 14, 1a und 171 Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung ihres
— nach der Maß- und Gewichtsordnung zulässige Größen sind durch Ein-
schleifen, Einschneiden und Einbrennen des Inhalts nach Liter in der von der Eichordnung
vorgeschriebenen Weise besonders zu bezeichnen.
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Der Strich, welcher den Soll.Inhalt begrenzt, muß
a) bei Schankgefäßen für Wein wenigstens 1½2 Centimeter,
b) bei Schankgefäßen für Bier wenigstens 1 Centimeker,
c) bei Flaschen wenigstens 2 Centimeter unter dem oberen Rande liegen.
Den Wirthen ist freigestellt, diese epichun ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen
oder durch wen immer vornehmen zu lassen.
Sie sind für deren Richtigkeit eranzwortich.
4.
Jeder Wirth ist verpflichtet, vorschristsmäßig geeichte und gestempelte Flüssigkeits-
maße von dem seinen Schankgefäßen entsprechenden Inhalte im Schanklokale bereit zu
halten, seine Schankgefäße vor deren Gebrauch damit zu untersuchen, auch die seinen
Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten nachzumessen, im Falle dies verlangt wird.
Bei der polizeilichen Visitation der gceichien und gestempelten Flüssigkeitsmaße (F. 4)
sind von den vorhandenen Schankgefäßen beliebige Stucke herauszugreifen und der Prüfung
zu unterstellen.
S. 6
Ausgenommen von den vorstehenden Vorschristen ist der Verkauf der in den ver-
korkten Flaschen oder Krügen enthaltenen Weine und Biere.
Die Nichtbeachtung der in den Vorstehenden enthaltenen Vorschriften zntergt der
Bestrafung nach 8. 369 Ziffer 2 des Vundes Etrasgesebbuchs vom 31. Mai
Gegemwärtige Verordnung tritt mit 9*rs 1. Januar 1872 in Kraft.
Sie findet auch auf diejenigen Wirthe Anwendung, welche früher die Maße des
neuen Systems in Anwendung bringen.
Greiz, den 19. Mai 1871.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf.
Meusel.
Bruno Merz.